Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen Verlusten aus der Vercharterung von Segelyachten. Einkommensteuer 1992 und 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vercharterung von Segelyachten wird nicht mit Einkunftserzielungsabsicht, sondern als Liebhaberei betrieben, wenn im Verlauf von dreizehn Jahren nach Aufnahme des Betriebs nur in einem einzigen Jahr (wegen des Verkaufs einer Yacht) ein steuerlicher Überschuss erzielt worden ist, von Anfang an ein brauchbares wirtschaftliches Konzept fehlte, auf die fortlaufende Verlusterwirtschaftung nicht mit betriebswirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen reagiert wurde und der Betrieb nach seiner Auslastung und seiner Kostenstruktur auf Dauer gesehen nur Verluste abwerfen konnte und kann.

2. Es spricht für eine private Motivation der Hinnahme der Verluste, wenn der Steuerpflichtige den für einen Skipper erforderlichen Bootsführerschein hat, die Vercharterung nur im Nebenberuf ausübt und aufgrund anderweitiger hoher Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf die Vercharterung angewiesen ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 12 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Anerkennung der Verluste aus der Vercharterung von Segelyachten.

In den Veranlagungsjahren 1992 und 1996 bis 1998 wurden die Kläger gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger zu 1., geboren am …, erzielte aus seiner beruflichen Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am … erwarb er eine in das Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland in Hamburg eingetragene Segelyacht „Maningo” für 219.325 DM und vermietete sie. Am … erwarb der Kläger zu 1. eine weitere in das Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragene Segelyacht „Maningo II Sun Odyssey” für 304.712,66 DM, die er gleichfalls vermietete. Die Yachten lagen überwiegend in Häfen an der Cote d'Azur.

Die Yachten wurden ausschließlich vom Inland aus angeboten, z.B. über den Reisekatalog der Firma S in … und über Prospektaushang in zahlreichen Wassersportvereinen. Die Vertragsabschlüsse erfolgten vom Wohnort des Klägers zu 1. aus, auf seinen Namen und auf seine Rechnung. Der Kläger zu 1. organisierte für Mieter, die nicht mit dem Pkw anreisen wollten, Flüge und rechnete diese ab. Zeitweilig hatte der Kläger zu 1. auch Fremdvercharterungen vermittelt. Nach den Angaben der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 18. September 1997 wurde die Yacht von ihnen ausschließlich in den Zeiten selbst genutzt, in denen auch die übrigen Kojen gleichzeitig fremdverchartert waren. Der Kläger zu 1. war in diesen Perioden als Skipper tätig. Den hierfür erforderlichen Bootsführerschein erwarb er 1978.

Der Kläger zu 1. erklärte 1990 einen Verlust aus gewerblicher Vercharterung in Höhe von 133.706 DM. Dieser Betrag wurde der Veranlagung, die hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Yachtvercharterung) vorläufig durchgeführt wurde, zugrunde gelegt. Aus dem gleichen Grund wurden auch die Veranlagungen 1991 bis 1995 vorläufig durchgeführt.

In den Jahren 1990 bis 1999 erzielte der Kläger zu 1. aus der Yachtvercharterung folgende Einkünfte:

1990

./.

133.706 DM

1991

./.

31.478 DM

1992

./.

9.071 DM

1993

./.

8.792 DM

1994

./.

915 DM

1995

./.

3.342 DM

1996

./.

75.619 DM

1997

./.

456 DM

1998

./.

26.333 DM

1999

+

18.155 DM;

Für den Zeitraum von 1990 bis 1999 ergibt dies ein Gesamtverlust in Höhe von ./. 271.557 DM.

Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 24. März 1999 wurde bei dem Kläger zu 1. am 10. Mai 1999 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Prüfer kam zwar zu dem Ergebnis, dass für die Vercharterung des 1997 veräußerten ersten Schiffes eine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe, weshalb die Veranlagungen 1994 bis 1996 geändert wurden. Gleichzeitig mit dem Zugang der geänderten Einkommensteuerbescheide wurden diese mit Schreiben vom 2. März 2000 für unwirksam erklärt, da ihre Bekanntgabe nicht gewollt gewesen sei.

In der Folgezeit vertrat der Beklagte zunächst die Auffassung, es handle sich bei der Vercharterung der Segelyachten um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, da sie den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung nicht überschreite. Entsprechend dieser Rechtsauffassung änderte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungsjahre 1990 bis 1996 und legte sie auch den erstmaligen Veranlagungen für die Jahre 1997 bis 1999 zugrunde. Gegen die Änderungsbescheide erhoben die Kläger Sprungklage beim Finanzgericht Baden-Württemberg, der der Beklagte nicht zustimmte. Aufgrund des Schreibens des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 5. März 2001 behandelte der Beklagte die Streitsache als Einspruchsverfahren. Nach nochmaliger Überprüfung gelangte der Beklagte zu der Rechtsauffassung, dass mangels Vorliegens einer Einkunftserzielungsabsicht die negativen Einkünfte aus der Yachtvercharterung nicht zu berücksichtigen seien, und änderte am 25. Oktober 2001 die Einkommensteuerbe...

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