Entscheidungsstichwort (Thema)

Beantragung der Terminsverlegung kurz vor der mündlichen Verhandlung. Missbräuchliche Richterablehnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Terminsverlegungsanträge, die – wie vom Kläger und seinem Bevollmächtigten schon häufig praktiziert – am Vortag der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit zahlreichen umfangreichen per Fax übermittelten Schriftsätzen gestellt werden und mit dem Kläger seit längerer Zeit bekannten Tatsachen begründet werden, über die sich die Beteiligten bereits vor dem Senat tatsächlich verständigt haben, sind abzulehnen.

2. Ergibt sich aus dem gesamten Prozessverhalten des Klägers eindeutig die Absicht, dass er mit allen nur denkbaren (zulässigen und auch unzulässigen) Mitteln eine Entscheidung versucht zu verhindern, lässt sich aus dem Hinwirken des Gerichts auf eine Endentscheidung nicht der Anschein einer Befangenheit ableiten. Am Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax eingehende Richterablehnungsgesuche sind dann als unzulässig und missbräuchlich anzusehen.

 

Normenkette

ZPO §§ 227, 44; FGO § 51 Abs. 1, § 155

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.08.2009; Aktenzeichen V B 78/08)

 

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Am 15. November 2005 reichte die Klägerin ihre Klage beim Finanzgericht ein (Bl. 1). Sie wendet sich gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen des Beklagten der Streitjahre 1997 und 1998 vom 13. April 2005 in Form der Einspruchsentscheidung vom 3. November 2005 (Bl. 2).

Mit Verfügung vom 21. November 2005 forderte der Senatsvorsitzende die Klägerin u.a. auf, bis spätestens 30. Dezember 2005 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen (Bl. 15 f.). Die Fristsetzung erfolgte nach § 65 Abs. 2 FGO und wurde der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (Bl. 18).

Am 5. Dezember 2005 (Bl. 24) beantragte die Klägerin, die ihr gesetzte Frist bis (mindestens) 20. Februar 2006 zu verlängern. Der Berichterstatter verlängerte die Frist bis 20. Februar 2006 (Bl. 26). Das Schreiben wurde der Klägerin auf dem Postwege übermittelt. Innerhalb der verlängerten Frist hat sich die Klägerin nicht geäußert.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie die Frist (20. Februar 2006) versäumt habe (Bl. 30). Deshalb sei ihre Klage unzulässig. Der Klägerin wurde Gelegenheit bis zum 10. März 2006 gegeben, ihre Klage zurückzunehmen.

Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, wurde die Klage durch Gerichtsbescheid des Berichterstatters vom 13. März 2006 als unzulässig abgewiesen (Bl. 31). Eine (nicht ausgefertigte) Abschrift wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. März 2006 gegen Empfangsbekenntnis per Fax übermittelt (Bl. 38).

Am 26. April 2006 beantragte die Klägerin (per Fax) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Bl. 40).

Die Klägerin beantragt (Bl. 772 f.),

  1. den Beteiligtenwechsel vorzunehmen;
  2. die Aussetzung des Verfahrens wegen der Vorgreiflichkeit gemäß den erhobenen Rügen vorzunehmen;
  3. die Nichtigkeit der Setzung der Ausschlussfristen festzustellen;
  4. die Nichtigkeit des Gerichtsbescheids festzustellen;
  5. die Zulässigkeit der Klagen in beiden Verfahren festzustellen;
  6. entsprechend dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 20. Juni 2006 in dem Verfahren 1 K 256/01 betreffend Umsatzsteuer 1994 und 1995 bzw. Umsatzsteuer 1997 und 1998 die Umsatzsteuer einerseits herabzusetzen und gleichermaßen die Vorsteuerbeträge antragsgemäß heraufzusetzen und die umsatzsteuerlichen Auszahlungsbeträge entsprechend dem Antrag festzusetzen, so wie er sich aus dem Verfahren 1 K 256/01 ergibt.

Die Klägerin macht geltend, sie habe fristgerecht Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Im Übrigen sei ihr gegenüber nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt worden. Zwar sei die Verfügung des Berichterstatters vom 6. Dezember 2005 am 12. Dezember 2005 im Büro des Bevollmächtigten eingegangen (Bl. 87 f.). Dort sei sie jedoch ohne Vermerk des Fristablaufs unmittelbar an die Klägerin weiter geleitet worden. Infolge der zeitgleichen Übermittlung einer äußerlich gleich gestalteten Fristverlängerung in dem Parallelverfahren 1 K 306/05 habe die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten, Frau V, geglaubt, es handele sich lediglich um das Doppel einer gerichtlichen Verfügung. Deshalb sei lediglich im Verfahren 1 K 306/05 eine Frist im Fristenbuch zur Eintragung gelangt. Aus dem Fristverlängerungsschreiben gehe nicht hervor, dass sich die Fristverlängerung auf eine Ausschlussfrist beziehe. Dies sei jedoch geboten.

Infolge Erkrankung von Frau V und der weiteren Mitarbeiterin (Frau J) sei die Frist dann in der Folge in Vergessenheit geraten.

Erst am 10. April 2006 seien die Abläufe offenkundig geworden (Bl. 94), als der Geschäftsführer der Klägerin dem Prozessbevollmächtigten das Schreiben des Berichterstatters vom 6. Dezember 2005 vorgelegt habe. Insoweit stellt die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. April 2006, beim Finanzgericht am selben Tag eingegangen, unter Vorlage einer eidess...

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