rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen Terminsbestimmung. Zurückweisung von sich stetig wiederholenden und bereits abgewiesenen Richterablehnungsgesuchen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Nichtigkeitsklage ist kein statthafter Rechtsbehelf gegen die Terminierung einer Streitsache.

2. Die ständige Wiederholung von Richterablehnungsgesuchen unter Anführung bereits aus anderen Verfahren bekannten Vorbringens, zudem noch unter Verwendung von Schriftsätzen der „Altverfahren” führt zu einer offensichtlich unzulässigen und missbräuchlichen Richterablehnung, so dass über die Ablehnungsgesuche auch in den Gründen des die Instanz abschließenden Urteils unter Mitwirkung der abgelehnten Richter – ohne Abgabe dienstlicher Äußerungen – entschieden werden kann.

3. Ablehnungsgründe in einem Verfahren haben nicht ohne weiteres zur Folge, dass auch in anderen Verfahren dieses Beteiligten generell von der Besorgnis der Befangenheit auszugehen wäre. Eine irgendwie geartete „Befangenheits-Infektion” (die Besorgnis der Befangenheit des Richters in einem Verfahren strahlt auf andere oder gar sämtliche Verfahren dieses Beteiligten aus) bedarf vielmehr besonderer Begründung.

 

Normenkette

FGO §§ 134, 51 Abs. 1; ZPO §§ 578, 44

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.08.2009; Aktenzeichen V B 88/08)

 

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

In dem Verfahren der Klägerin betreffend die Umsatzsteuer 1997 und 1998 (1 K 1305/05) war am 29. Januar 2008 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15. Mai 2008 bestimmt worden.

In der Sitzung vom 15. Mai 2008 waren drei Verfahren, in denen der Bevollmächtigte beauftragt war, terminiert (1 K 1168/07 Eheleute A / Finanzamt Saarlouis; 1 K 1306/05 und 1 K 1305/05 jeweils A GmbH / Finanzamt Saarlouis).

Einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, am 14. Mai 2008, hat der Bevollmächtigte der Klägerin in den o.g. Sachen dem Gericht 43 Schriftsätze mit jeweils bis zu 80 Seiten Umfang gefaxt. Die 43 Schriftsätze enthielten in den Verfahren 1 K 1305/05 und 1306/05 jeweils vier – ausdrücklich als solche bezeichnete – Nichtigkeitsklagen sowie zahllose Ablehnungs-, Aufhebungs-, Vertagungs- und sonstige Verfahrensanträge. Des Weiteren hat der Bevollmächtigte der Klägerin in den mündlichen Verhandlungen insgesamt 46 Schriftsätze mit z.T. weiteren Anträgen und Ausführungen zu den Akten des Gerichts gegeben. Sie enthielten u.a. eine Besetzungsrüge, mehrere Verfahrensrügen, Beweisanträge und Ablehnungsgesuche (gegen Dr. S sowie gegen Dr. B). Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in den zwei auf den 15. Mai 2008 terminierten Verfahren in 22 Fällen „sofortige Beschwerde” eingelegt und dabei erneut die Befangenheit der Richter Dr. S und Dr. B geltend gemacht.

Unter den Schriftsätzen, die dem Gericht am 14. Mai 2008 zugeleitet wurden, befand sich auch der Schriftsatz der Klägerin vom 13. Mai 2008, mit dem sie die vorliegende Nichtigkeitsklage erhob (Bl. 1).

Sie beantragt (Bl. 3),

  1. festzustellen, dass die Terminierung der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 1 K 1305/05 wegen doppelter Rechtshängigkeit nichtig ist oder zumindest gegenüber den Parteien keine Rechtskraft entfaltet,
  2. die Terminierung der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 1 K 1305/05 aufzuheben,
  3. die Ladung zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren aufzuheben,
  4. die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen,
  5. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten auch für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Klägerin rügt eine doppelte Rechtshängigkeit. In den Verfahren 1 K 305/05 und 1 K 306/05 habe sie gegen die Urteile des Senats vom 21. Juni 2006 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BFH habe diese Urteile am 23. November 2007 aufgehoben. Gegen diesen Beschluss habe sie eine Anhörungsrüge eingelegt bzw. eine Gegenvorstellung eingereicht. Das entsprechende Verfahren sei noch beim BFH anhängig. Demzufolge könne dasselbe (beim BFH anhängige) Verfahren nicht vor dem Finanzgericht verhandelt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Seines Erachtens ist die Nichtigkeitsklage nicht statthaft.

In der Sitzung vom 24. Juni 2008 waren acht Nichtigkeitsverfahren der Klägerin, in denen der Bevollmächtigte beauftragt war, zeitgleich auf 9.00 Uhr terminiert worden. Zum Termin wurde als Beklagter jeweils das Finanzamt Saarlouis geladen. Der jeweilige wesentliche Akteninhalt war dem Bevollmächtigten der Klägerin in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2008 übersandt worden.

Am Tag vor der mündlichen Verhandlung und in der mündlichen Verhandlung selbst hat der Bevollmächtigte der Klägerin dem Gericht über 20 Schriftsätze mit einem Umfang von bis zu 24 Seiten übersandt bzw. übergeben. Bei einer Vielzahl von Schriftsätzen waren die ursprünglichen Aktenzeichen (1 K 1305/05, 1 K 1306/05) und das ursprüngliche Datum (z.B. 14. Mai 2008) durchgestrichen und handschriftlich durch die aktuellen Aktenzeichen und das D...

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