Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.1999; Aktenzeichen I R 66/98)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1992 vom 07. Februar 1994 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 21. Februar 1995 wird abgeändert und die Einkommensteuer wird auf 21.448 DM festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Bemessungsgrundlage einer Steuerbegünstigung nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 02. Oktober 1989 ein Grundstück in Gardelegen, Am St. Georg 17. Der Kaufpreis betrug einschließlich Vermessungs- und anderer Nebenkosten 504 M der DDR. Auf diesem Grundstück errichteten die Kläger ein Gebäude, welches Sie selbst nutzen. Baubeginn war der 01. Januar 1992, die Fertigstellung erfolgte zum 31. August 1992. Die Herstellungskosten für das Gebäude betrugen 262.657 DM.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 07. Februar 1994 die Einkommensteuer auf 22.256 DM fest, wobei ein Abzugsbetrag nach § 10 e EStG in Höhe von 15.759 DM berücksichtigt worden ist.

Die Kläger haben im Einspruchsverfahren ein Gutachten des Bauingenieurs Diethard Neubauer vom 30. Juli 1993 vorgelegt, aus welchem sich ein Bodenwert von 83.727 DM ergibt. Die Kläger begehren, die Hälfte dieses Betrages, also 41.864 DM, in die Bemessungsgrundlage für die Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG einzubeziehen.

Das Einspruchsverfahren ist erfolglos geblieben.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie beziehen sich auf das D-Markbilanzgesetz (DMBilG), wonach Gebäude mit ihren Wiederbeschaffungskosten anzusetzen seien. Sie beziehen sich auf das BMF-Schreiben vom 21. Juli 1994 (BStBl I, 599) wonach der Wertansatz der Gebäude durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden könne und insoweit die Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten anzusetzen seien. Nichts anderes könne für den Grund und Boden gelten.

Die Kläger beantragen,

die mit Bescheid vom 07. Februar 1994 festgesetzte Einkommensteuer 1992 unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 21. Februar 1995 unter Berücksichtigung der Kosten des Grund und Bodens in Höhe von 41.864 DM herabzusetzen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt seine Ausführungen aus dem Einspruchsbescheid, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vom Senat beigezogene Einkommensteuerakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Beklagte (FA) hat in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid die Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung zu niedrig angesetzt. Denn das FA ist bei der Ermittlung der Steuerbegünstigung gem. § 10 e EStG unzutreffend davon ausgegangen, daß die Anschaffungskosten für den Grund und Boden mit lediglich 252 DM anzusetzen waren; zutreffend ist jedoch ein Ansatz von 41.864 DM.

Zwar haben die Kläger das Grundstück im Oktober 1989 für 504 Mark der DDR (Mark) angeschafft. Dieser Betrag kann jedoch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gem. § 10 e Abs. 1 EStG nicht angesetzt werden, da die Bemessungsgrundlage in DM zu ermitteln ist. Folglich hat eine Umrechnung der in Mark entstandenen Anschaffungskosten zu erfolgen.

Diese Umrechnung führt dazu, daß die in Mark aufgewendeten Anschaffungskosten zum 01. Juli 1990 in einen Betrag von 83.727 DM umzurechnen sind. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat durch eine Anwendung von § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 DMBilG i.V.m. dem in § 52 DMBilG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Nach §§ 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 1 DMBilG sind Grundstücke zum 01. Juli 1990 neu zu bewerten und mit dem Verkehrswert anzusetzen. Diese Vorschriften gelten allerdings unmittelbar nur für die in § 1 DMBilG erwähnten Steuerpflichtigen im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Die Problematik des vorliegenden Falles ist somit offenkundig durch §§ 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 1 DMBilG nicht unmittelbar geregelt.

Gem. § 52 DMBilG werden die erwähnten Regeln über die Neubewertung auch für die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG sowie für die Ermittlung von Überschußeinkünften für entsprechend anwendbar erklärt, soweit für die Ermittlung dieser Einkünfte der Wert von Wirtschaftsgütern von steuerlicher Bedeutung ist. Auch aus § 52 DMBilG läßt sich unmittelbar nicht entnehmen, daß das von den Klägern im Jahre 1989 erworbene Grundstück für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gem. § 10...

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