BMF, 21.07.1994, IV B 2 - S 1901 - 132/94

Nach den §§ 7, 50 und 52 D-Markbilanzgesetz sind im Beitrittsgebiet gelegene Gebäude zum 1. Juli 1990 neu zu bewerten. Die Gebäude sind dabei mit ihren Wiederbeschaffungskosten § 7 Abs. 2 DMBilG) oder ihren Wiederherstellungskosten § 7 Abs. 3 DMBilG) anzusetzen (Neuwert); sie dürfen jedoch höchstens mit dem Zeitwert angesetzt werden §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 1 DMBilG). Bei der Ermittlung des Zeitwerts sind die bisherige Nutzung und das Zurückbleiben hinter dem technischen Fortschritt durch einen Abschlag vom Neuwert zu berücksichtigen § 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 DMBilG). Als Zeitwert kann auch der Verkehrswert angesetzt werden § 10 Abs. 2 DMBilG). Die ermittelten Werte gelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit Berichtigungen nach § 36 DMBilG nicht vorzunehmen sind § 7 Abs. 1 Satz 5 DMBilG). Sie bilden somit zugleich die Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung.Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es nicht zu beanstanden, wenn der Wertansatz der im Beitrittsgebiet gelegenen Gebäude zum 1. Juli 1990 wie folgt ermittelt wird (auf die schematische Darstellung in der Anlage wird hingewiesen):

 

1 Vor dem 1. Juli 1990 angeschaffte oder hergestellte Gebäude

 

1.1 Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungsneuwert (Neuwert)

Der Neuwert der Gebäude ist anhand der Normalherstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1913 gemäß der folgenden Tabelle zu ermitteln:

Baujahr Normalherstellungskosten DM/m³
bis 1925 15
ab 1926 19

Bei Plattenbauten ist stets der Satz von 15 DM/m³ anzuwenden.

Der umbaute Raum ist nach DIN 277 (November 1950) zu berechnen. Liegt die Anzahl der m³ des umbauten Raums nicht vor, so ist sie sachgerecht zu schätzen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Verhältnis von 5 m³ umbauten Raums je 1 m² Wohnfläche (berechnet nach der Zweiten Berechnungsverordnung vom 5. April 1984 - BStBl I S. 284) ggf. zuzüglich Gewerbefläche angenommen wird.

Die Normalherstellungskosten sind mit dem für 1913 geltenden Baupreisindex (Jahresdurchschnitt) auf den Stichtag 1. Juli 1990 hochzurechnen. Hierbei ist der Baupreisindex 1.744,5 (vgl. Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts in Fachserie 17 Reihe 4) zugrunde zu legen.

 

1.2 Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungszeitwert (Zeitwert)

Zur Ermittlung des Zeitwerts auf den 1. Juli 1990 ist der Neuwert vom Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung an zunächst um eine jährliche Abschreibung von

  • bei Gebäuden in herkömmlicher Bauweise (Stein auf Stein) 1 v. H.
  • bei Plattenbauten u. ä. 1,66 v. H.

zu mindern (= Zwischenwert).

Ist ein einheitliches Gebäude zum Teil Stein auf Stein und zum Teil in Plattenbauweise errichtet worden, ist für den anzuwendenden Abschreibungssatz der Gebäudeteil maßgebend, der – nach den Verhältnissen der Wohn- ggf. zuzüglich Gewerbeflächen – überwiegt.

Darüber hinaus ist wegen des allgemein schlechten Erhaltungszustands aller Gebäude im Beitrittsgebiet ein weiterer Angleichungsabschlag vorzunehmen.

Der Angleichungsabschlag beträgt bei Gebäuden, die überwiegend in herkömmlicher Bauweise errichtet worden sind, 20 v. H. und bei Gebäuden, die überwiegend in Plattenbauweise errichtet worden sind, 40 v. H. des Zwischenwerts.

 

1.3 Mindestwert

Als Zeitwert darf ein Wert angesetzt werden, der 20 v. H. des Neuwerts nicht unterschreitet.

 

2 Zum 1. Juli 1990 im Bau befindliche Gebäude

Für Gebäude, die sich zum 1. Juli 1990 im Bau befanden, gelten die unter 1. dargestellten Grundsätze entsprechend.

Der Neuwert ist jedoch nur mit dem prozentualen Anteil anzusetzen, der sich für das Gebäude nach dem Grad der Fertigstellung zum 1. Juli 1990 ergibt. Der Grad der Fertigstellung ist vom Steuerpflichtigen anhand geeigneter Unterlagen darzulegen und nachzuweisen. Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Grad der Fertigstellung z. B. in Anlehnung an die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (BGBl. 1990 I S. 2479) genannten Vom-Hundert-Sätze sachgerecht zu schätzen.

Es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen, den Wertansatz der Gebäude (Verkehrswert) zum 1. Juli 1990 abweichend von dem o. a. Verfahren durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen.

Zu Fragen der Restnutzungsdauer und zum AfA-Satz für die Zeit ab dem 1. Juli 1990 wird auf das BMF-Schreiben vom 29. November 1991 (BStBl I S. 977) und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder hingewiesen.

 

Anlage Ermittlungsschema

Lfd. Nr. Bezeichnung DM
1 Normalherstellungskosten  
2 × Baupreisindex (1.744,5 v. H.)  
3 = Neuwert des Gebäudes  
4 - Abschreibung (1 v. H. bzw. 1,66 v. H. jährlich von Nr. 3)  
5 = Zwischenwert  
6 - Angleichungsabschlag (20 v. H. bzw. 40 v. H. von Nr. 5)  
7 = Zeitwert des Gebäudes (mindestens 20 v. H. von Nr. 3)  
 

Normenkette

EStG § 6

 

Fundstellen

BStBl I, 1994, 599

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