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D-Markbilanzgesetz / § 7 Neubewertung

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(1) 1Vermögensgegenstände und Schulden sind neu zu bewerten. 2Vermögensgegenstände sind mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzusetzen (Neuwert); sie dürfen jedoch höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen beizulegen ist (Zeitwert). 3Wesentliche Werterhöhungen, die innerhalb von vier Monaten nach dem Bilanzstichtag eintreten, sind zu berücksichtigen. 4Die bisherige Nutzung der Vermögensgegenstände und ihr Zurückbleiben hinter dem technischen Fortschritt sind bei der Ermittlung des Zeitwerts durch einen Wertabschlag zu berücksichtigen. 5Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit Berichtigungen nach § 36 nicht vorzunehmen sind.

 

(2) 1Auf die Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten ist § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über die Anschaffungskosten entsprechend anzuwenden. 2Dabei ist von den Preisverhältnissen im gesamten Währungsgebiet der Deutschen Mark auszugehen.

 

(3) 1Auf die Ermittlung der Wiederherstellungskosten ist § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Herstellungskosten entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in dessen Satz 3 bezeichneten Aufwendungen einzurechnen sind; Zinsen für Fremdkapital dürfen nicht angesetzt werden. 2Der Berechnung der Aufwendungen für den Verbrauch von Gütern und für bezogene Leistungen sind deren Wiederbeschaffungskosten gemäß Absatz 2 und der Berechnung von Aufwendungen für eigene Leistungen die Lohn- und Gehaltsverhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik zugrunde zu legen. 3Erhöhungen der Personalkosten innerhalb der ersten vier Monate nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz dürfen berücksichtigt werden.

 

(4) 1Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen ist der Wertabschlag für die bisherige Nutzung in entspre...

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