rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldes für September 1997 bis August 1998

 

Tenor

Der Bescheid vom 27. November 1997 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 26. Mai 1998 wird aufgehoben.

Der Klägerin wird für das Kind Ute …, geb. am 10. Januar 1976, Kindergeld im Zeitraum von September 1997 bis August 1998 in Höhe von monatlich 220 DM bewilligt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für die behinderte Tochter der Klägerin Ute … geb. am 10. Januar 1976.

Die Tochter der Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 v.H. Sie leidet an Durchblutungsstörungen des Gehirns mit Teillähmung der rechten Körperseite, an einer Herzleistungsminderung nach einer Operation vertauschter Lungenvenen und an umformenden Veränderungen der Wirbelsäule. Aus dem entsprechenden Feststellungsbescheid des Amtes für Versorgung und Soziales … vom 30. Juli 1992 ergibt sich ferner, daß eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt und daß eine ständige Begleitung erforderlich ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid des Amtes für Versorgung und Soziales … vom 30. Juli 1992 Bezug genommen, welcher sich in Kopie in der vom Beklagten vorgelegten Kindergeldakte befindet. Im Schwerbehindertenausweis des Kindes der Klägerin vom 05. August 1992, welcher sich ebenfalls in Kopie in der Kindergeldakte befindet, ist der Vermerk enthalten: „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen.” Der Schwerbehindertenausweis ist bis zum 31. Dezember 2001 gültig, wie sich aus einem entsprechenden Stempelaufdruck ergibt.

Die Tochter der Klägerin hat in der Zeit vom 15. August 1994 bis zum 14. August 1997 an einer Rehabilitationsmaßnahme auf Kosten der Arbeitsverwaltung im Berufsbildungswerk … GmbH teilgenommen und ist zur Bürokraft ausgebildet worden. Die Rehabilitationsmaßnahme war ausschließlich für Behinderte bestimmt und war mit einer internatsmäßigen Unterbringung der Teilnehmer verbunden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Rehabilitationsvertrag vom 07. Juni 1994 Bezug genommen, welcher sich in Kopie in der Kindergeldakte befindet. Die Tochter der Klägerin hat die Rehabilitationsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen, war aber sofort danach, also ab dem 15. August 1997 arbeitslos und stand der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes … zur Verfügung. Sie hat ein Arbeitslosengeld in Höhe von 54 DM wöchentlich bezogen. Auf den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 25. August 1997, der sich ebenfalls in Kopie in der Kindergeldakte befindet, wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 27. November 1997 hat der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes mit Ablauf des Monats September 1997 aufgehoben und das Kindergeld auf 0 DM festgesetzt. Das Einspruchsverfahren ist erfolglos durchgeführt wurden.

Die Klägerin hat Klage erhoben und macht geltend, daß es erforderlich gewesen wäre, die nach der Dienstanweisung zum Familienleistungsausgleich (DA-FamEStG, BStBl 11997, 7 ff.) vorgeschriebene Stellungnahme der Reha/SB-Stelle über die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung nach § 10 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes einzuholen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 27. November 1997 und den Einspruchsbescheidvom 26. Mai 1998 aufzuheben und Kindergeld für das Kind Ute … ab September 1997 bis August 1998 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Am 07. Dezember 1998 hat vor dem Berichterstatter ein Erörterungstermin stattgefunden. In diesem ist festgestellt worden, daß das Kind aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Pflegegeld von 400 DM erhält. Weiter ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß das Kind sich erneut in einer Qualifizierungsmaßnahme zur Fachkraft für Marketing befindet, nämlich seit dem 07. September 1998 wiederum auf Kosten der Arbeitsverwaltung. Diese Maßnahme wird voraussichtlich noch bis November 1999 andauern.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erfolgen, da die Beteiligten sich im Erörterungstermin hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 79 a Abs. 3, 4; 90 Abs. 2 FGO).

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 FGO).

Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum für ihre Tochter Ute … Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das Kind Ute … ist wegen körperlicher Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten.

Die Körperbehinderung des Kindes ergibt sich ohne weiteres aus dem Bescheid des Amtes für ...

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