Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung eines in 1998 im Beitrittsgebiet errichteten Briefzentrums. Einheitswertbescheids auf den 01.01.1999 und Grundsteuermessbetragsbescheids zum 01.01.1999

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Schätzung des Grundstückswerts eines im Beitrittsgebiet belegenen Briefzentrums kann auf das Sachwertverfahren in Anlehnung an die Regelungen in §§ 83 ff. BewG, die gemäß § 129 Abs. 2 BewG nicht unmittelbar anwendbar sind, zurückgegriffen werden. Hierbei ist die dem Erlass zur Bewertung von Lagerhausgrundstücken vom 21. Mai 1993 zugrunde liegende Schätzungsmethode nicht zu beanstanden, soweit darin die Ermittlung des gemeinen Werts von bebauten Grundstücken auf der Grundlage des Bodenwerts, des Gebäudewerts und des Werts der Außenanlagen vorgesehen ist.

2. Wenngleich der Erlass betreffend die Bewertung des Grundbesitzes der Deutschen Post AG im Beitrittsgebiet vom 16. September 1997 (Posterlass) weder eine tatsächliche Verständigung darstellt, noch als bloße Verwaltungsanweisung für das FG bindend ist, kann der hierin übernommene Wert des Erlasses vom 21. Mai 1993 im Wege der nach § 162 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO gebotenen Schätzung übernommen werden.

3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gebäudewert eines in 1998 im Beitrittsgebiet errichteten Briefzentrums mit einem Gebäudenormalherstellungwert von 7,– DM pro Raummeter auf der Grundlage des Erlasses vom 21. Mai 1993 und des Posterlasses vom 16.9.1997 auch insoweit angesetzt wird, als er auf den – nicht nutzbaren – unselbständigen Bodenbereich des Gebäudes entfällt, der ca. 10 % des gesamten Rauminhalts beträgt, einen zwischen dem Hallenfußboden und der Geländeoberkante verdichteten Boden, so dass das Erdgeschoß zum Be- und Entladen von LKW genutzt werden kann.

 

Normenkette

BewG § 129 Abs. 1-2; RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 2; BewG DDR § 10 Abs. 1; AO 1977 § 162; FGO § 96 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

Die im Postwesen tätige Klägerin errichtete im Jahre 1998 in der L.-Straße 5 in M…. ein Gebäude für die Verteilung von Briefen. Das Gebäude besteht aus dem eigentlichen – und streitigen – Briefzentrum, in dem die Briefe verteilt werden, sowie aus einem – nicht streitigen – Sozial- und Bürotrakt, einem Verwaltungs- und Nebengebäude, einem Transport-Betriebsmittel-Lager und einem Trafogebäude. Die Kosten des Rohbaus des gesamten Gebäudekomplex betrugen DM 7.298.000,–, die Herstellungskosten insgesamt DM 10.947.000,–.

Der umbaute Raum des Briefzentrums beläuft sich auf 29.041 m³. Der Hallenfußboden des Briefzentrums besteht aus einer unbewehrten Bodenplatte, die auf verdichteten Boden, der seinerseits auf der Geländeoberfläche liegt, gesetzt wurde. Hierdurch liegt der Hallenfußboden etwa einen Meter über der Geländeoberfläche, so dass das Erdgeschoss erhöht ist und zum Be- und Entladen von Lkw genutzt werden kann. Der Rauminhalt des verdichteten Bodens beträgt 2.797 m³ und ist in dem Gesamtrauminhalt des Briefzentrums von 29.041 m³ enthalten. Die Geschosshöhe des Briefzentrums beläuft sich auf 7,60 Meter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gebäudes nimmt der Senat auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf die Baupläne, Bezug.

In ihrer Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf den 01. Januar 1999 machte die Klägerin geltend, dass der zwischen dem Hallenfußboden und der Geländeoberkante verdichtete Boden, dessen Rauminhalt 2.797 m³ betrage, nicht nutzbar sei. Wegen der wirtschaftlichen Wertlosigkeit sei dieser Rauminhalt – entsprechend der Regelung bei nicht ausgebauten Dachgeschossen – nur mit einem Drittel des Wertes anzusetzen.

Mit Bescheid vom 26. April 1999 setzte der Beklagte den Einheitswert für das Grundstück in der Oststraße 5 im Rahmen einer Wert- und Artfortschreibung auf den 01. Januar 1999 auf DM 587.700,– (ungerundet: DM 587.775,–) fest. Hierin enthalten war ein Gebäudewert für das Briefzentrum von DM 203.287,–. Dabei ging der Beklagte von einen umbauten Raum des Briefzentrums von 29.041 m³aus, den er mit DM 7,– pro m³ bewertete. Der Beklagte legte hierbei einen Raummeterpreis von DM 10,– zu Grunde, den er wegen der geringeren Geschosshöhe um 30 % auf DM 7,– pro m³ minderte. Am selben Tage erließ der Beklagte auch einen Grundsteuermessbescheid und setzte den Grundsteuermessbetrag zum 01. Januar 1999 unter Berücksichtigung eines Einheitswertes von DM 587.700, auf DM 4.113,90 fest.

Gegen den Einheitswert- sowie gegen den Grundsteuermessbescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und machte geltend, dass die Herstellungskosten zwar grundsätzlich anhand der durchschnittlichen Raummeterpreise auf der Grundlage der Tz. 4.2.2 der gleichlautenden Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen betreffend die Bewertung von Fabrikgrundstücken, Lagerhausgrundstücken, Grundstücken mit Werkstätten und vergleichbaren Grundstücken (Gewerbegrundstücken...

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