Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung des leistenden Unternehmers durch vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte fremde Sach- und Personalmittel, wenn die Mittel dem leistenden Unternehmer vom Auftraggeber und Leistungsempfänger allein für Zwecke der an ihn zu erbringenden Leistungen überlassen werden. Steuerbarkeit des Leistungsaustauschs mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Begriff der Betriebsstätte in § 3a Abs. 1 S. 2 UStG 2008 bzw. 2010 entspricht demjenigen der festen Niederlassung in Art. 43 MwStSystRL 2008 bzw. Art. 45 Satz 2 MwStSystRL 2010. Für die Annahme einer „festen Niederlassung” in einem Staat ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige dort über eigenes Personal verfügt, das bei ihm selbst angestellt ist, oder über Sachmittel, die sich in seinem Eigentum befinden. Dem Steuerpflichtigen muss jedoch – aufgrund des Erfordernisses eines hinreichenden Grads an Beständigkeit der Niederlassung – eine vergleichbare Verfügungsgewalt über das Personal (z. B. durch Mitspracherechte bei der Auswahl der Mitarbeiter) und die Sachmittel zustehen (vgl. EuGH- und BFH-Rspr. zum Begriff des „festen Niederlassung”).

2. Ist der Unternehmer als Langzeitberater im Rahmen eines Projekts in einem Nicht-EU-Staat tätig, ist eine feste Niederlassung des Unternehmers nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der Auftraggeber – und nicht der Unternehmer – in dem Nicht-EU-Staat Büroräume angemietet hat, Arbeitgeber einer dort tätigen Projektmitarbeiterin sowie Eigentümer der Ausstattungsgegenstände, Inhaber der dortigen Telekommunikationsanschlüsse ist und weil der Auftraggeber auch die betreffenden Kosten trägt. Das Vorliegen einer festen Niederlassung des Unternehmers ist aber zu verneinen, wenn seine Verfügungsgewalt über diese Sach- und Personalmittel von vornherein auf die Nutzung für die in dem Vertrag mit dem Auftraggeber bezeichneten Leistungen an genau diesen Leistungsempfänger, der ihm die Mittel allein zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hat, und die Dauer ebendieses Projekts beschränkt ist, wenn der Unternehmer also grundsätzlich nicht befugt ist, die Sach- und Personalmittel des Auftraggebers auch für Umsätze an andere Leistungsempfänger oder sonstige eigene Zwecke zu nutzen.

3. Erbringt ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist grundsätzlich auch dann von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen, wenn es sich bei der übernommenen Tätigkeit um eine grundsätzlich der betreffenden Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende Pflichtaufgabe handelt und wenn der Auftraggeber für die Leistungen Zuwendungen aus Steuermitteln erhalten hat, um politische Ziele des Bundes zu fördern.

 

Normenkette

UStG 2008 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 2, § 3a Abs. 3 Sätze 1-2, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 3, Abs. 4 Nr. 3; MwStSystRL 2008 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, c, Art. 56 Abs. 1, Art. 43; MwStSystRL 2010 Art. 45 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.2020; Aktenzeichen XI R 3/18)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Umsatzsteuerbarkeit von Leistungen des Klägers hinsichtlich der Einstufung erhaltener Zahlungen als echte Zuschüsse in den Streitjahren 2008 bis 2010. Hilfsweise macht der Kläger die Nichtsteuerbarkeit im Hinblick auf den Leistungsort geltend.

Der Kläger ist einzelunternehmerisch als beratender Volkswirt tätig. Er betreibt sein Unternehmen von C… aus bzw. hat dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und versteuert seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. In seinen jeweils im Folgejahr eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre erklärte er die folgenden Werte:

2008

2009

2010

Leistungen 19% (177)

0,00 EUR

4.990,00 EUR

17.216,00 EUR

UWA 19% (179)

2.731,00 EUR

2.304,00 EUR

2.433,00 EUR

Umsätze § 13b (846/871)

0,00 EUR

39,00 EUR

16,00 EUR

Nicht steuerbar (205)

121.518,00 EUR

103.314,00 EUR

68.099,00 EUR

Steuerfrei m. VoSt (237)

32.746,00 EUR

0,00 EUR

0,00 EUR

Vorsteuer Rechnungen (320)

1.647,39 EUR

1.913,38 EUR

6.205,56 EUR

Vorsteuer § 13b (467)

0,00 EUR

7,44 EUR

3,08 EUR

Verbleibende USt (816)

-1.128,50 EUR

-527,52 EUR

-2.472,25 EUR

Die Erklärungen standen jeweils aufgrund allgemeiner Zustimmung nach § 168 Satz 2 Abgabenordnung – AO – Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – VdN – gleich.

Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit des Klägers für die folgenden drei Vertragspartner:

B… GmbH

Die B… GmbH ist eine gemeinnützige Dienstleistungsorganisation verschiedener deutscher Verbände L…, M…, N… und O… –. Die B… GmbH hat ihren Satzungssitz in D…. Sie schloss mit dem Kläger in den Streitjahren mehrere schriftliche Verträge (Bl. 69ff. der Gerichtsakte – GA – sowie in der nicht foliierten Akte Betriebsprüfungsberichte).

Im Vertrag vom 05.10.2007 (Bl. 6...

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