rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbindung der gesonderten Feststellung nach § 15a Abs. 4 EStG mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Verlustausgleich des Kommanditisten bei Eintragung einer zu geringen Haftsumme im Handelsregister. Keine Rückwirkung einer späteren Berichtigung des Registereintrags

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Verbindung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit der gesonderten Feststellung verrechenbarer Verluste bleibt jede Feststellung für sich – sowohl die einzelnen Feststellungen im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als auch die einzelnen gesonderten Feststellungen nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG gegenüber jedem einzelnen Kommanditisten – selbständig anfechtbar.

2. Ist die im Handelsregister eingetragene Haftsumme eines Kommanditisten niedriger als die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte oder in der Anmeldung angegebene Haftsumme, haftet der Kommanditist grundsätzlich – wenn weder er selbst noch die KG den höheren Betrag in handelsüblicher Weise bekanntgemacht oder auf andere Art einem bestimmten Gläubiger mitgeteilt hat – nur in Höhe des niedrigeren Betrags. Nur in dieser Höhe ist ein ihm zugerechneter Verlust ausgleichsfähig.

3. Wird im Wege der Berichtigung eine höhere Haftsumme eingetragen, so führt dies nicht zu einer Rückwirkung in dem Sinne, dass hiermit bereits eine Inanspruchnahme des Kommanditisten vor dem Zeitpunkt der Berichtigung möglich wäre. Ein erhöhtes Verlustausgleichsvolumen steht dem Kommanditisten daher erst ab dem Veranlagungszeitraum zur Verfügung, in dem die Berichtigung erfolgt.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1, 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; HGB § 162 Abs. 1, § 171 Abs. 1, §§ 172-173

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Mit Vertrag vom … 1998 wurde die A – im Folgenden: Klägerin genannt – gegründet, deren Komplementärin die F war, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt war, und an der als Kommanditisten die G mit einer Pflichteinlage von DM 99.700,–, Herr H mit einer Pflichteinlage von DM 100,–, Herr I mit einer Pflichteinlage von DM 100,– sowie Herr J mit einer Pflichteinlage von DM 100,– beteiligt waren. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Erwerb des mit einem Plattenbau bebauten Grundstücks … von der G zwecks Instandsetzung, Modernisierung und Vermietung; die Baumaßnahmen wurden im Jahr 1999 abgeschlossen. Die Klägerin wurde am …1998 in das Handelsregister eingetragen und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin firmiert mittlerweile unter A.

Bei der Klägerin handelte es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds. Nach § 5 Abs. 11 des Gesellschaftsvertrags sollten die Hafteinlagen für jeden Kommanditisten jeweils 200 % der übernommenen Pflichteinlage betragen.

Im Rahmen der Platzierung des Gesellschaftskapitals wurde in den Jahren 1998 bis 2000 das Eigenkapital der Klägerin in Höhe von DM 7.900.000,– (= EUR 4.039.205,86) vollständig gezeichnet und eingezahlt. Im Handelsregister wurde ein Haftkapital von DM 15.800.000,– (= EUR 8.078.411,72) eingetragen, mithin 200 % des Eigenkapitals.

Der Beigeladene, Herr E, erklärte am … 1999 seinen Beitritt als Kommanditist der Klägerin mit einer Pflichteinlage von DM 300.000,– zuzüglich eines Agios von DM 15.000,–. Seine Hafteinlage sollte gemäß § 5 Abs. 11 des Gesellschaftsvertrags 200 % der Pflichteinlage betragen, somit DM 600.000,–. Die Haftsumme wurde am … 1999 unter der laufenden Nr. 7 im Handelsregister eingetragen; der Senat nimmt auf den Registerauszug vom …1999 Bezug (Bl. 22 der Streitakten).

Am …1999 beteiligte sich der Beigeladene mit einer weiteren Einlage von DM 610.000,– an der Klägerin; das Agio betrug DM 30.500,–. Die Hafteinlage sollte gemäß § 5 Abs. 11 des Gesellschaftsvertrags ebenfalls 200 % der Pflichteinlage betragen, mithin DM 1.220.000,–. Die Pflichteinlagen des Beigeladenen betrugen damit insgesamt DM 910.000,–, die Hafteinlagen DM 1.820.000,–.

Im Handelsregister wurde am …1999 eine Erhöhung der Hafteinlage auf insgesamt DM 1.220.000,– eingetragen. Bei diesem Betrag handelte es sich um die Hafteinlage auf Grund der Kapitalerhöhung vom … 1999. Die Hafteinlage auf Grund des ersten Beitritts in Höhe von DM 600.000,– wurde im Handelsregister nicht mehr berücksichtigt, sondern nur die Hafteinlage auf Grund der Kapitalerhöhung.

Am …2006 wurde im Handelsregister die aus Sicht der Klägerin zutreffende Kommanditeinlage eingetragen, nachdem sie eine entsprechende Berichtigung am 21. Juni 2006 beantragt hatte. In der Mitteilung des Amtsgerichts, auf die der Senat Bezug nimmt, heißt es wörtlich:

„Die Erhöhung der am …1999 in das Papierregister eingetragenen Kommanditeinlage erfolgte auf 1.820.000,00 DM (nunmehr 930.551,22 EUR).”

Unter 6.b) der Mitteilung heißt es als „Bemerkung”: „Berichtigende Anmeldung Blatt 145”.

Die Klägerin gab für die Streitjahre 2001 bis 2004 Feststellungserklärungen ab u...

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