Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1996 (Aussetzung der Vollziehung)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Antragsteller –Ast.– begehren mit am 16. Juli 1998 bei Gericht eingegangenem Antrag die Aussetzung der Vollziehung –AdV– eines mit der anhängigen Klage 2 K 2337/98 angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheides, weil die vom Antragsgegner –Ag.– durch Bescheid vom 18. Mai 1998 abgelehnte und durch Beschluß des Vorsitzenden des beschließenden Senats vom 17. Juni 1998 – 2 B 2250/98 – bis zum Ablauf eines Monats nach – der am 3. Juli 1998 erfolgten – Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (vom 2. Juli 1998) gewährte AdV am 3. August 1998 ablaufe. Sie halten den Antrag für zulässig, weil der beim Antragsgegner gestellte Antrag abgelehnt worden sei und die Vollstreckung drohe.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

die Vollziehung des Bescheides für 1996 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 24. Februar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 1998 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 2 K 2337/98 auszusetzen,

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen,

weil er ihn für unzulässig, im übrigen aber für unbegründet hält.

Der Antrag ist mangels Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung –FGO– nicht zulässig.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht der Hauptsache nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf AdV ganz oder teilweise abgelehnt hat. Der Senat brauchte die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage nicht abschließend zu prüfen und zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der ganz oder teilweisen Ablehnung eines Aussetzungsantrages durch die Finanzbehörde für jeden Verfahrensabschnitt erneut erfüllt werden muß, für den um gerichtliche AdV nachgesucht wird, oder ob die einmalige Ablehnung in einem vorausgegangenen Verfahrensabschnitt genügt (vgl. Darstellung und Nachweise bei Gräber/Koch, FGO, 4. Aufl., § 69 Rz. 64). Nach der einen Auffassung ist der vorliegende Antrag nicht zulässig, weil der Ag. nicht nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 1998 einen Aussetzungsantrag abgelehnt hat. Auch nach der anderen, im wesentlichen vom Bundesfinanzhof –BFH– in ständiger Rechtsprechung (seit Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH –BFHE– 136, 67 = Bundessteuerblatt –BStBl– II 1982, 608) vertretenen Ansicht ergibt sich nicht die Zulässigkeit des Antrags.

Die einmalige Ablehnung der AdV durch die Finanzbehörde reicht nach der Rechtsprechung des BFH dann nicht aus, wenn sie nicht bis zum Zeitpunkt der Antragstellung fortgewirkt hat (vgl. BFH, Beschluß vom 6. April 1995 – VIII S 2/94 –, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH –BFH/NV– 1995, 917, 918). Eine Ablehnung wirkt nicht nur dann nicht fort, wenn – wie in dem mit dem vorbezeichneten BFH-Beschluß entschiedenen Fall – die Finanzbehörde zusichert, einen Änderungsbescheid entsprechend der gerichtlichen AdV des geänderten Bescheides nicht zu vollziehen, sondern auch dann, wenn nach Ablehnung der AdV durch die Verwaltung das Gericht die Vollziehung bis zum Abschluß des Einspruchsverfahrens aussetzt. In diesem Fall ist die Ablehnung durch die gerichtliche Entscheidung ersetzt und damit gegenstandslos geworden. Begehrt der Steuerpflichtige, die Vollziehung auch für das Verfahren nach Ergehen der Einspruchsentscheidung auszusetzen, so muß er einen erneuten Antrag bei der Behörde stellen, bevor ihm der Zugang zum Gericht eröffnet ist. Insoweit ist die Rechtslage nicht anders als in dem Fall, daß die Verwaltung von Anfang an AdV unter Beschränkung auf die Dauer des Einspruchsverfahrens gewährt hat. Denn eine Befristung ist keine Ablehnung i. S. des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO. Sie schließt weder einen erneuten Antrag für die Zeit nach Ablauf der Frist noch dessen Erfolg aus (vgl. BFH, a. a. O.).

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Senatsvorsitzende im Beschluß vom 17. Juni 1998 die Vollziehung deshalb ausgesetzt hat, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des damals erst mit dem Einspruch angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheides mangels Mitwirkung des Ag. am gerichtlichen Verfahren allein aufgrund des Vertrags der Ast. bestanden. Denn dabei handelte es sich um eine Sachentscheidung nach Prüfung der Schlüssigkeit des Vertrags der Ast.

Entgegen der Auffassung der Ast. waren auch die Voraussetzungen einer drohenden Vollstreckung für die unmittelbare Anrufung des Gerichts (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO) nicht erfüllt. Der angefochtene Feststellungsbescheid ist als Grundlagenbescheid nicht vollstreckbar. Daß im Zeitpunkt der Antragstellung die Vollstreckung eines darauf beruhenden Folgebescheides drohte (vgl. Gräber/Koch, a. a. O., Rz. 73), haben die Ast. nicht dargetan. Soweit der Ag. Zahlung oder Sicherhe...

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