Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer im Rückabwicklungsfalle

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 16 Abs. 5 GrEStG führt bereits die abstrakte Gefährdung des Steueranspruchs bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Anzeige eines Erwerbsvorganges zur Nichtanwendung des § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG im Rückabwicklungsfalle.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3; GrEStG § 16 Abs. 1-2, 5-6, §§ 18-19

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.01.2005; Aktenzeichen II B 52/04)

 

Tatbestand

Im Streit ist, ob der Antragsteller einen Grunderwerbsteuertatbestand nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz -GrEStGverwirklicht hat und ob er ggf. einen Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer nach § 16 Abs. 1 GrEStG hat.

Der Antragsteller und ein Diplomkaufmann ... waren alleinige Gesellschafter der ... (GmbH) mit Geschäftsanteilen von jeweils 50 000,00 DM bei einem Gesamtstammkapital von 100 000,00 DM.

In einer notariellen Verhandlung vom 22. Mai 2002 wurde zur Urkundenrolle -UR- Nr. ... des Notars ... in Berlin geregelt, dass der Gesellschafter ... seinen Geschäftsanteil an ... abtrat und der Antragsteller von seinem Geschäftsanteil einen Teilbetrag von 25 000,00 DM ebenfalls an ... abtrat, "jeweils mit dinglicher Wirkung per 31. Dezember 2001". Der Kaufpreis für die Übertragung der Geschäftsanteile betrug zwei bzw. einen Euro. Festgehalten wurde, dass die Gesellschaft Grundbesitz hat.

Sodann schlossen der Antragsteller und die Neugesellschafterin ... am 3. Juni 2002 einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag (UR-Nr. ... des Notars ...), wonach der Antragsteller Treugeber und die Neugesellschafterin Treuhänder sein sollte. Dort heißt es unter "A. Vorbemerkung" wörtlich:

"Der Treuhänder hat am 22.05.2002 für den Treugeber die Geschäftsanteile im Nennwert von 50 000,00 DM und 25 000,00 DM an der im Handelsregister ... eingetragenen ... GmbH ... übernommen."

Im Unterteil "B. Treuhandvertrag" sind sodann in den §§ 1 und 2 die Aufgaben des Treuhänders und die Pflichten des Treugebers aufgeführt. In § 3. ist u. a. bestimmt, dass das Treuhandverhältnis durch schriftliche Kündigung beendet werden könne. In § 4 ist geregelt, dass der Treuhänder schon mit Vertragsschluss die treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile im Nennwert von 50.000,00 DM und 25.000,00 DM an den dieser Abtretung annehmenden Treugeber abtrete, wobei die Abtretung aufschiebend bedingt sei durch die Beendigung des Treuhandvertrages bzw. die Ausübung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen in die treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile bzw. die Verfügung des Treuhänders über die Geschäftsanteile ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Treugebers. Hinsichtlich der Einzelheiten der notariellen Urkunde wird auf Bl. 3 ff. der Grunderwerbsteuerakte zum Aktenzeichen ... Bezug genommen.

Der beurkundende Notar zeigte diesen Treuhandvertrag auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck (GrESt 1 a) dem Antragsgegner unter dem Datum vom 8. August 2002 an. Die Anzeige ging dort am 12. August 2002 ein.

Daraufhin wandte sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. November 2002 an den Antragsteller und erbat unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 GrEStG "im grunderwerbsteuerlichen Interesse" die Beantwortung verschiedener Fragen innerhalb von drei Wochen.

In der Folgezeit bat der Antragsteller zunächst um Fristverlängerung zur Beantragung. Sodann wurde durch den Steuerberater ... in einem am 30. Dezember 2002 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben vom 27. Dezember 2002 ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand nach § 1 Abs. 3 GrEStG - formlos - angezeigt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass in einer Unterredung am 23. Dezember 2002 in den Geschäftsräumen des Notars anhand der Fragen des Antragsgegners die wirtschaftlichen Folgen der Anteilsvereinigung besprochen worden seien und die Vertragsparteien sich daraufhin entschlossen hätten, den Vertrag vom 3. Juni 2002 aufzuheben. Da die Aufhebung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach § 16 GrEStG zur Aufhebung der Steuerfestsetzung führe, werde beantragt, dem Antragsteller die Beantwortung der vom Finanzamt gestellten Fragen zu erlassen.

Der Antragsgegner vertrat in einem Entgegnungsschreiben die Auffassung, dass einem Antrag auf Nichterhebung der Grunderwerbsteuer gemäß § 16 Abs. 2 GrEStG auch bei der geplanten Aufhebung des Vertrages vom 3. Juni 2002 nicht entsprochen werden könne, da die Vorschrift gemäß § 16 Abs. 6 GrEStG nicht anzuwenden sei, wenn ein Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt werde und hier der Treuhandvertrag erst im August 2002, und folglich verspätet, angezeigt worden sei.

Am 6. Mai 2003 wurde zur UR Nr. ... des Notars ... zwischen dem Antragsteller und der Gesellschafterin ... verhandelt, dass § 4 des Treuhandvertrages (über die Abtretung der Geschäftsanteile) und der Treuhandvertrag einvernehmlich ersatzlos aufgehoben werden. Sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertrag seien damit erledigt. Außerdem heißt es dort unter III. 3.: "Es wird klargestellt, dass die Erschienene zu 1. (ergänze: ...) somit...

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