rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1990 und 1991

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) für die Veranlagungszeiträume 1990 und 1991 Ansprüche auf Vorsteuerberichtigung nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) hat.

Die Klin erwarb mit Vertrag vom 8. September 1988 die Grundstücke K. und …, auf denen in den Jahren 1987 und 1988 ein Doppelhaus von ihr errichtet worden war, bestehend aus dem „Wohngebäude” … und dem „Bürogebäude” …, welches im August 1988 fertiggestellt worden war. Während das Wohngebäude nach Fertigstellung eigenen Wohnzwecken der Klin und ihrer Familie diente, wurde das Bürogebäude … aufgrund von Mietverträgen den Firmen … Besitzunternehmen, … GmbH, … GmbH und … KG zur Nutzung überlassen. Gesellschafter dieser Unternehmen waren – teilweise neben dritten Gesellschaftern – die Klin und ihr Ehemann … Am 30. Dezember 1988 wurden der Klin auf ihrem Bankkonto die vertragsmäßigen Mietzinsen der … Besitzunternehmen und … GmbH einschließlich 14 v.H. Umsatzsteuer (USt) in Höhe von DM 25.992 und der vertragsgemäße Mietzins der … GmbH für die Monate November und Dezember 1988 in Höhe von brutto DM 3.420 gutgeschrieben. Der vertragsmäßige Mietzins der … KG von monatlich DM 399 einschließlich 14 v.H. USt wurde der Klin für die Zeit vom September 1988 bis Mai 1989 im Mai 1989 per Scheck bezahlt und am 5. Mai 1989 auf dem Bankkonto der Klin gutgeschrieben. Ab Mitte 1989 wurden sämtlichen Miete monatlich vertragsmäßig entrichtet.

Mit ihrer am 23. März 1989 beim Beklagten (Bekl) eingereichten USt-Erklärung 1987 machte die Klin im Hinblick auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten das Bürogebäude … Vorsteuern in Höhe von DM 15.949,40 geltend. Aufgrund Zustimmung des Bekl vom 8. September 1989 führte diese Erklärung nach § 168 der Abgabenordnung (AO) zu einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung in entsprechender Höhe. In der am gleichen Tag beim Bekl eingereichten USt-Erklärung 1988 deklarierte die Klin Vermietungseinnahmen bezüglich dieses Grundstücks in Höhe von DM 3.612 und weitere Vorsteuern in Höhe von DM 37.098. Durch Zustimmung vom 8. September 1989 führte auch diese Steueranmeldung zu einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 168 AO.

Im Rahmen einer am 23. Mai 1990 bei der Klin durchgeführten abgekürzten Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Feststellung, daß nach dem Mietvertrag den Firmen … GmbH, … KG, Besitzunternehmer … und … eine Nutzfläche von 210 qm, 2 Garagen und 6 Stellplätzen vermietet und ein monatlicher Mietpreis (einschl. Nebenkosten) in Höhe von DM 7.550 zzgl. 14 v.H. USt zwar vereinbart gewesen sei. Tatsächlich betrage die überlassene Nutzfläche aber lediglich 127 qm zzgl. des fast fertiggestellten Dachgeschoßausbaus mit 48 qm. Der Prüfer vertrat daher die Auffassung, daß aufgrund eines erheblich überzogenen qm-Preis gegenüber der üblichen Marktmiete, der fehlenden bzw. der eindeutig bezeichneten und vorher vereinbarten räumlichen Abgrenzung der vermieteten Büroräume sowie des Umstands, daß die Miete – entgegen üblicher Fremdzahlungsmodalitäten – durch Einmalbetrag nachgezahlt worden sei – die Mietverhältnisse mangels Ernsthaftigkeit in der Durchführung nicht anzuerkennen seien mit der steuerlichen Folge, daß die USt aus den Mieterlösen und die Vorsteuer aus den anteiligen Baukosten nicht zu berücksichtigen seien.

Dieser Auffassung folgte der Bekl mit den nach § 164 Abs. 2 AO geänderten USt-Bescheiden 1987 und 1988 vom 21. Juni 1990, auf die einschließlich der Anlagen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Für die Folgejahre wurden von der Klin die USt-Erklärung 1989 am 14. Dezember 1990 und die USt-Erklärungen 1990 und 1991 am 20. Oktober 1992 beim Bekl eingereicht. In dem nach § 168 Satz 1 AO als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden Steueranmeldungen waren von der Klin lediglich Umsätze aus der Vermietung eines anderen Grundstücks erfaßt worden.

Aufgrund einer weiteren USt-Erklärung 1989, welche dem Bekl am 10. November 1994 eingereicht wurde, machte die Klin für diesen Veranlagungszeitraum einen Vorsteuerberichtigungsbetrag gemäß § 15a UStG in Höhe von DM 5.723,71 geltend. Diese Steueranmeldung wurde aufgrund Zustimmungserklärung des Bekl vom 3. August 1995 gemäß § 168 AO zur Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Am 10. November 1994 wurden dem Bekl von der Klin berichtigte USt-Erklärungen für die Jahre 1990 und 1991 vorgelegt, mit denen die Klin ebenfalls Vorsteuerbeträge aus der Errichtung des Gebäudes … mit Berichtigungsbeträgen gemäß § 15a UStG in Höhe von jeweils DM 5.723,71 beanspruchte. Auch diesen berichtigten Steueranmeldungen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, stimmte der Bekl mit Mitteilungen vom 3. August 1995 jeweils zu.

Im Rahmen einer bei der Klin in der Zeit vom 13. November 1995 bis 28. März 1996 durc...

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