Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vorteilsgewährung an eine GmbH, deren Gesellschafter nahe Angehörige sind

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist ein Minderjähriger Gesellschafter einer GmbH, erfolgt durch die die Gewährung einer Gewinnchance an eine GmbH, deren Gesellschafter die Mutter und Großmutter des Minderjährigen sind, eine vGA, wenn dieser Vorteil nur durch die verwandtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschafter erklärt werden kann.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.08.2013; Aktenzeichen VIII R 11/10)

BFH (Urteil vom 06.08.2013; Aktenzeichen VIII R 11/10)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 1.04.2005 wird der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 27.06.2003 geändert. Die verdeckte Gewinnausschüttung wird auf 325.000 EUR reduziert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten auferlegt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 1/4, im Übrigen der Kläger.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kos-tenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger eine verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet werden kann.

Der Kläger war im Streitjahr Schüler. Die von ihm eingereichte Einkommensteuererklärung wurde ohne Änderung der Besteuerung zugrunde gelegt. Aufgrund einer Kontrollmitteilung erfuhr der zuständige Sachbearbeiter, dass dem Kläger eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 387.500 DM zuzurechnen sei. Aufgrund dieser Kontrollmitteilung änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid am 27.06.2003 und erfasste neben den bisher erklärten Einkünften auch die vorgenannte vGA.

Dieser liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.1993 gründeten G A (die Großmutter des Klägers), V A (jun.) und M A (die letztgenannten sind die Eltern des Klägers) die Firma A Handels- und … GmbH mit Sitz in X. Das Stammkapital der Gesellschaft sollte 50.000 DM betragen, die Stammeinlagen wurden von G A in Höhe von 20.000 DM, M und V A jeweils in Höhe von 15.000 DM übernommen. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages bedarf die Verfügung über Geschäftsanteile der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Diese ist beschlussfähig, wenn die Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind und mindestens 75% des Stammkapitals anwesend oder vertreten sind (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde Urk.Rolle 1993 Nr. xxx (Sonderband Registerakten des Amtsgerichts Y HRB yyyy / Amtsgericht Z HRB yyyyyyyy) Bezug genommen. Zum ersten Geschäftsführer wurde V A bestimmt. Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.1993 wurde der Name der GmbH wegen Einwendungen der IHK in A. GmbH geändert; der Geschäftsführer V A wurde abberufen, M A wurde zur neuen Geschäftsführerin bestellt. Zugleich genehmigten die Gesellschafter, dass V A seine Stammeinlage an der GmbH i.G. an Herrn d D verkaufen und übertragen kann. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urkunde Bezug genommen (Urk.Rolle 1993 Nr. xxxxx, …). Mit notariellem Vertrag vom selben Tag veräußerte V A jun. seine Beteiligung an d D und übertrug ihm seinen künftigen Geschäftsanteil (Urk.Rolle 1993 Nr. …).

d D übertrug seine künftige Stammeinlage mit notariellem Vertrag vom 20.08.1993 (Urk.Rolle 1993 Nr. …) an G A. Die gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung sollte nachgereicht werden, II. Ziffer 4 der Urkunde. Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung ergibt sich nicht aus den Akten des Handelsregisters.

Die Gesellschaft wurde daraufhin am 26.01.1994 im Handelsregister eingetragen (Sonderband Registerakten Blatt 22).

Mit weiterer notarieller Urkunde vom 23.08.1996 wurde Frau A als Geschäftsführerin abberufen, V A wurde wiederum zum Geschäftsführer bestellt; zugleich wurde der Firmensitz nach W verlegt. In dieser Urkunde ist folgender Gesellschafterbeschluss enthalten:

„GESELLSCHAFTERBESCHLUß

I. Vorbemerkungen

1. Im Handelsregister des Amtsgerichts U ist unter HRB. eingetragen die Firma A. GmbH in X.

Gesellschafter sind nach dem Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.1993 und den Abtretungsverträgen vom xx.xx. und 20.08.1993 Ur.Nr. xxx, xxxx, xxxx je des Notariats T Frau G A mit 20.000 und 15.000 DM, Frau M A mit 15.000 DM. Wir versichern, daß das Stammkapital voll einbezahlt ist.”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde...

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