rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anerkennung eines Vermögensverlustes als außergewöhnliche Belastung: Keine Berücksichtigung eines Forderungsausfall gegenüber dem Lebenspartner einer Beziehung, die die Grenze zur „Eheähnlichkeit” nicht überschritten hat. Einkommensteuer …

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anerkennung einer Geldzahlung als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG setzt eine bewusste und gewollte Vermögensverwendung voraus, die im Falle der Uneinbringlichkeit einer Darlehensforderung wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht gegeben ist.

2. Die Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit gehört nur dann zu den existenziell wichtigen Verpflichtungen, wenn sie gegenüber den nächsten Angehörigen erbracht wird. Zu diesen zählt der Lebensgefährte einer nichtehelichen Partnerschaft nur dann, wenn diese nach Umfang und Dauer die Grenze zu einer eheähnlichen Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft überschritten hat.

 

Normenkette

EStG 1987 § 33 Abs. 1-2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Streitig ist die Absetzbarkeit uneinbringlich gewordener Geldbeträge als außergewöhnliche Belastung.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie hat Zusammenveranlagung gewählt.

Im Dezember … lernte sie einen damals arbeitslosen irischen Staatsbürger kennen, dessen Eltern und Geschwister in Irland leben. Er konnte sich wegen des Drängens seiner Gläubiger nicht mehr in der Wohnung seiner damaligen Verlobten halten. Außerdem war gegen ihn Haftbefehl ergangen. Im Februar … ließ er sich von der Klägerin 15.000 DM geben, die er spätestens nach 2 Wochen zurückzahlen wollte, da er angeblich in vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten war. Für diesen Betrag mußte die Klägerin bereits teilweise ein Darlehen aufnehmen. Das von ihr hingegebene Geld wurde nicht zurückbezahlt. Im gleichen Monat ließ sich der Partner einen weiteren Darlehensbetrag in Höhe von 5.000 DM mit der Begründung auszahlen, er sei todkrank und nicht versichert. Im März … spiegelte er der Klägerin vor, daß 15.000 DM eigenes Geld aus USA zu ihm unterwegs seien, das er ihr sofort zurückzahlen könne wenn es angekommen sei. Die Klägerin übergab ihm daraufhin weitere 15.000 DM, die sie darlehensweise aufgenommen hatte. Als das Geld nicht ankam, erbat er weitere 8.000 DM, welche sich die Klägerin von ihrem Vater auslieh. Zwischen April und Juni … gab sie ihm weitere 12.500 DM, die sie ebenfalls aufnahm, weil er ihr erzählte, daß sonst auch das übrige Geld verloren sei. Sämtliche Gelder hat die Klägerin nicht zurückerhalten.

Die Klägerin machte den Verlust von 55.000 DM in ihrem Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich … als außergewöhnliche Belastung geltend. Im vorläufigen Einkommensteuerbescheid … vom 30. Januar … erkannte der Beklagte den Geldverlust nicht an. Der eingelegte Einspruch blieb im Streitpunkt ohne Erfolg.

Die Klägerin trägt in ihrer Klage vor, sie habe die verlorenen Geldzuwendungen nicht nur aus persönlichen Gründen geleistet, sondern weil sie sich objektiv dazu gezwungen gefühlt habe. Ihr betrügerischer Partner habe ihr vorgespiegelt, lebensbedrohlich an Krebs zu leiden und ihr die Notwendigkeit einer lebensentscheidenden Operation so eindringlich geschildert, daß sie sich innerlich zur Übernahme der Behandlungskosten verpflichtet gefühlt habe. Sie habe den Eindruck gehabt, daß er sonst sterben werde. Im Zwiespalt zwischen einer Ablehnung der Zahlung, was sie als Hartherzigkeit empfunden haben würde und der Rettung des Lebens des Partners habe sie sich im Einklang mit dem Empfinden aller billig und gerecht denkenden Menschen nur für die Zahlung entscheiden können. Der Aufwand sei somit zwangsläufig gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den vorläufigen Einkommensteuerbescheid … vom 30. Januar … und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. März … dahin zu ändern, daß ein Betrag von 55.000 DM als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich dafür darauf, daß die geltend gemachten Zahlungen der Klägerin nicht zwangsläufig entstanden seien. Eine sittliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt an einen Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft ergebe sich nämlich nur, wenn die Bedürftigkeit des unterstützten Partners gemeinschaftsbedingt sei und besondere, die Unterhaltsleistung als unausweichlich erscheinen lassende Umstände vorlägen. Das Verhältnis der Klägerin könne schon nicht als eheähnlich angesehen werden, weil die Verbindung nur wenige Monate bestanden habe. Zum anderen sei die angebliche Bedürftigkeit nicht gemeinschaftsbedingt gewesen. Für Krankheitskosten gelte nichts anderes. Auch habe die Klägerin nicht behauptet, daß im Falle der Verweigerung der Zahlung schwerwiegende Sanktionen der Allgemeinheit zu erwarten gewesen wären. Die Zahlungen seien aber auch nicht notwendig gewesen. Denn aus der Behauptung des Partners, er erwarte eine größere Geldsumme aus Amerika sei zu schließe...

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