rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Verbraucherinsolvenzverfahren und veruntreute Gelder

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren sind im Rahmen einer nichtselbtständigen Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Nachweis trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt wird.

2. Ebenso scheidet eine Berücksichtigung der Aufwendungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren als außergewöhnliche Belastung aus, da der Steuerpflichtige als Gegenwert die Befreiung von seinen Gläubigerforderungen erhält. Denn nur soweit Werte aus dem Vermögen eines Steuerpflichtigen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt eine Belastung vor; das gilt z.B. für den verlorenem Aufwand zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand von existentiell wichtiger Bedeutung (BFH, Urteil vom 6.5.1994, III R 27/92, BStBl 1995 II S. 104).

3. Veruntreute Gelder sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen, das der Schädigungshandlung vorausgeht, auf einem freien Willensentschluss des Geschädigten beruht.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.11.2009; Aktenzeichen VI B 18/09)

BFH (Beschluss vom 17.11.2009; Aktenzeichen VI B 18/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger (Kl) eine zweifache Zahlung von jeweils 82.477 EUR an einen Rechtsanwalt zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bei der Einkommensteuer 2000 als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehen dürfen. Die zweifache Zahlung war nötig, da der zuerst eingeschaltete Rechtsanwalt die erste Zahlung veruntreut hatte.

Die miteinander verheirateten Kl wurden im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl war als Geschaftsführer der X-GmbH, an deren Stammkapital er mit 99 % beteiligt war, tätig, bis über deren Vermögen im Jahr 1986 ein Konkursverfahren mangels Masse abgewiesen wurde.

Zur Abwendung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beauftragte der Kl Rechtsanwalt (RA) A, eine außergerichtliche Gläubigerbefriedigung herbeizuführen. Ausweislich eines Beschlusses des Amtsgerichts K vom 16. Dezember 1999 betrugen zu diesem Zeitpunkt die Gläubigerforderungen gegen den Kl insgesamt 514.167,23 DM. Nachdem mit den Gläubigern Einigung erzielt worden war, wurden RA A am 02. März sowie 14. April 2000 die zur Schuldenbereinigung erforderlichen Geldbeträge treuhänderisch in Höhe von insgesamt 94.753,12 EUR (185.321 DM) per Scheck zur Verfügung gestellt.

Anstatt die Beträge an die Gläubiger des Kl auszukehren, verwendete RA A die Zahlungen bestimmungswidrig für eigene Zwecke. Aufgrund dessen wurde RA A zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Um die Schuldenbereinigung dennoch durchführen zu können, brachte der Kl den Betrag in Höhe von 94.753,12 EUR (185.321 DM) im Jahr 2000 noch einmal auf und ließ ihn über einen anderen Rechtsanwalt (RA O) den Gläubigern zukommen. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren wurde daraufhin nicht mehr durchgeführt.

In der beim Beklagten (Bekl) am 22. Juli 2002 eingereichten Einkommensteuererklärung 2000 beantragte der Kl u.a. – ohne weitere Erläuterung – negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb für „lnsolvenzzahlungen” in Höhe von 377.900 DM sowie einen Verlust aus der Beteiligung an der X-GmbH in Höhe von 25.000 DM.

Der nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Einkommensteuerbescheid 2000 vom 02. Dezember 2002 berücksichtigte beim Kl keine Verluste aus Gewerbebetrieb (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 0 DM) und setzte eine Einkommensteuer in Höhe von 23.496 DM fest.

Die damalige Steuerberaterin der Kl legte hiergegen am 27. Dezember 2002 Einspruch ein, begründete diesen jedoch nicht. Mit Bescheid vom 26. Februar 2003 hob der Bekl den Vorbehalt der Nachprüfung im Einkommensteuerbescheid 2000 nach § 164 Abs. 3 AO auf. Mit Bescheid vom 20. Mai 2005 erließ der Bekl nochmals einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2000, in dem weitere Werbungskosten zu inländischen Kapitaleinkünften in Höhe von 977,22 DM Berücksichtigung fanden. Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kl begründete den Einspruch erstmals am 24. März 2006.

Zunächst wurde von Seiten der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für die erneute Zahlung an RA O zur Abwendung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zum Teil als Werbungskosten abzugsfähig seien, weil ein vom Kl im Schätzwege mit 12.276,12 EUR ermittelter Anteil an der Gesamtsumme der Gläubigerforderungen aus Schadensersatzzahlungen gegen den Kl als früheren Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH herrühre. Der Restbetrag der Doppelzahlung in Höhe von 82.477 EUR müsse als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG Berücksichtigung finden...

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