Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitliche Gewinnfeststellung 1986 und 1987

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1986 und 1987, ob nachträgliche, nicht zu einem selbständigen Wirtschaftsgut führende Herstellungsosten an einem Gebäude nach § 7 f Einkommensteuergesetz (EStG) abgeschrieben werden können.

Die Klägerin (Klin.) hat in den Streitjahren eine … S. von § 67 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) betrieben. An dem im Jahre 1970 errichteten Klinikgebäude hat sie in den Jahren 1984 bis 1986 u. a. folgende Baumaßnahmen durchgeführt:

  1. Einbau eines Kraft- und Fangoraums (Herstellungskosten 181.419 DM) in 1984,
  2. Errichtung eines Röntgen- und Gipsraums (Herstellungskosten 248.928 DM) in 1985 sowie
  3. Einbau neuer Türen in den Räumlichkeiten der Klinik (Herstellungskosten 40.492 DM) in 1986.

Für diese Baumaßnahmen hat sie Sonderabschreibungen nach § 7 f EStG geltend gemacht, und zwar

  1. 1986 für den Einbau der neuen Türen 12.147 DM und
  2. 1987 für die Errichtung des Kraft- und Fangoraums 24.425 DM sowie für den Einbau des Röntgen- und Gipsraums 82.427 DM.

Aufgrund der Ergebnisse einer 1991 durchgeführten Betriebsprüfung gelangte das beklagte Finanzamt (FA) zu der Auffassung, daß die oben genannten Baumaßnahmen nicht nach § 7 f EStG begünstigt sind und änderte daraufhin die ursprünglichen Veranlagungen durch die Feststellungsbescheide vom 05. November 1991.

Hiergegen wendet sich die Klin. nach vorangegangenem erfolglosen Rechtsbehelfsverfahren mit ihrer Klage, in deren Verlauf sie im wesentlichen folgendes vorträgt: Entgegen der Auffassung des FA könnten die beantragten Sonderabschreibungen bis zur Höhe von 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren vorgenommen werden. Maßgeblich sei die Regelung, die zum Zeitpunkt der Aufwendung der Kosten in den Jahren 1984 bis 1986 gegolten habe. Dies ergebe sich daraus, daß es sich hier um einen Fall handele, bei dem Herstellung und Modernisierung in verschiedene Zeiträume und in die Geltung unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen falle,

Hinsichtlich der Gesetzeslage zur Sonderabschreibung nachträglicher Herstellungskosten seien drei Zeiträume zu unterscheiden:

a) Vor 1975 habe ein Krankenhausbetreiber Investitionen bis zu einer Höhe von insgesamt 200.000 DM unabhängig davon abschreiben können, welcher Zeitraum nach der Herstellung des Wirtschaftsgutes vergangen sei. Ziel dieser Regelung sei die Förderung von Neuinvestitionen in private Krankenhäuser sowie die Ermöglichung notwendiger, aber kostspieliger Modernisierungsinvestitionen in bestehende Krankenhäuser gewesen.

b) Für die Jahre 1975/76 komme man ebenfalls zu einer Abschreibungsfähigkeit nachträglicher Herstellungskosten. § 75 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) sei durch die Verordnung zur Änderung der EStDV 1974 reformiert worden. Geändert worden seien zwar die Tatbestandsvoraussetzungen sowie die Rechtsfolge. Jedoch finde sich kein Hinweis auf eine beabsichtigte Änderung der Rechtslage hinsichtlich nachträglicher Herstellungskosten. Eine solche Absicht sei auch deshalb unwahrscheinlich, weil in den Subventionsberichten weiterhin ständig die Modernisierung als Zweck der Begünstigungsvorschriften des § 75 EStDV genannt werde (5. Subventionsbericht 1975 zu § 75 EStDV 1975, Bundestags-Drucksache 7/4203, Anlage 2, S. 264 ff laufende Nr. 142).

c) An dieser Rechtslage habe sich auch im Jahre 1977 nichts grundlegend geändert. Zu diesem Zeitpunkt sei § 75 EStDV 1975 fast wörtlich als § 7 f in das EStG übernommen und in § 75 EStDV 1977 die Einschränkung auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 01.01.1977 angeschafft bzw. hergestellt worden seien, eingefügt worden. Eine inhaltliche Änderung oder auch nur Neuberatung sei hinsichtlich der nachträglichen Herstellungskosten bei dieser Umsetzung ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr habe nach den Begründungen zu dem Subventionsbericht § 7 f EStG exakt die Funktion des § 75 EStDV 1975 erfüllen sollen. Dies gelte auch für das Ziel, spätere Modernisierungen zu fördern.

Zur Anwendung komme § 7f EStG bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.1976 angeschafft oder hergestellt worden seien. Es erscheine sinnvoll, den Begriff der Herstellung in der Anwendungsvorschrift ebenso auszulegen, wie denjenigen in der Begünstigungsvorschrift. Danach sei § 7 f EStG auch auf nachträgliche Herstellungskosten anzuwenden, die nach dem 31.12.1976 vorgenommen worden seien.

Entgegen der Auffassung des FA sei der Anwendungsbereich der 1977 ins EStG aufgenommenen Regelung des § 7 f EStG danach nicht gem. § 52 Abs. 11 EStG 1977, § 52 Abs. 12 EStG 1986 auf Wirtschaftsgüter begrenzt, die nach dem 31.12.1976 als neue Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden seien.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gelte nämlich der handelsrechtliche Begriff der Herstellungskosten für das gesamte Einkomm...

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