Mit der Anlage FE 3 wird die Aufteilung der im Namen der Mitunternehmer oder Beteiligten im Kalenderjahr geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge[1] sowie gemeinschaftlich geleisteter Renten und dauernder Lasten[2] gesteuert. Außerdem sind dort Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, Betriebseinnahmen bei Kosten- und Hilfsgemeinschaften sowie Betriebsausgaben bei Laborgemeinschaften i. S. des § 1a Nr. 14a BMV-Ä 2019 sowie Angaben zu § 3a EStG (Sanierungserträge) zu erfassen. Hinsichtlich der De-minimis-Beihilfe ist bei Baumaßnahmen eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum gestellten Bauanzeige zu beachten, dass die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung nur dann nachgewiesen werden müssen, wenn die Sonderabschreibung im Rahmen von Gewinneinkünften beansprucht wird.

 
Hinweis

Aufbewahrung von Belegen

Hinsichtlich der Spenden und Mitgliedsbeiträge ist zu beachten, dass Zuwendungsbestätigungen und Nachweise, die nicht vom Finanzamt angefordert wurden und nicht elektronisch übermittelt werden, bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides oder im Rahmen der gesetzlichen Fristen des § 147 AO aufzubewahren sind. Für Spenden bis 300 EUR genügt der Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) als Zahlungsnachweis.

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