Die Festsetzungsfrist ist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO gewahrt, wenn der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a AO[1] die elektronische Benachrichtigung noch vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen nicht zugeht.[2]

 
Praxis-Beispiel

Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeitige Absendung des Bescheids

Die Festsetzungsfrist endete mit Ablauf des Jahres 00. Der Steuerbescheid geht am 30.12.00 (Montag) zur Post. Der Bescheid ist gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zwar erst am 2.1.01 bekannt gegeben und wirksam, die Festsetzungsfrist ist gleichwohl gewahrt. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Bescheid überhaupt nicht zugeht, also nicht wirksam wird. Das Finanzamt darf für diesen Fall den Bescheid nicht nochmals – im Jahr 01 – zur Post geben und bekannt geben.

Entscheidend für die Wahrung der Festsetzungsfrist ist also lediglich, dass der rechtzeitig abgesandte und formwirksame Bescheid dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich zugeht (auch per Fax[3], möglich[4]). Unerheblich ist, welchen Weg der Bescheid bis zum tatsächlichen Zugang beschreitet, z. B. Einwurf des Bescheids in den Nachbarbriefkasten mit anschließender Weiterleitung an den Adressaten[5] oder Weiterleitung eines statt an den Empfangsbevollmächtigten an den Steuerpflichtigen zugestellten Bescheids.[6] Ebenso wenig schädlich sind Adressierungsmängel (z. B. Postzustellung trotz fehlerhafter Postleitzahl).[7]

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