Zusammenfassung

 
Begriff

Die Entstehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis berechtigt die Finanzbehörde bzw. den Steuerpflichtigen nicht unmittelbar zu deren Durchsetzung. Eine Verwirklichung setzt vielmehr grundsätzlich die vorherige Festsetzung der Ansprüche voraus. Dies erfolgt mittels Steuerbescheid, der mit Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen Wirksamkeit erlangt. Dazu hat das Finanzamt zunächst die tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes zu ermitteln, der allerdings durch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen begrenzt wird. Zentrale Bedeutung kommt hierbei der Steuererklärung zu.

Dieser Beitrag behandelt die bei der Abgabe der Steuererklärung zu beachtenden Regelungen. Daneben widmet er sich den zur Wirksamkeit eines Steuerbescheids erforderlichen Regelungen hinsichtlich Form und Inhalt sowie dessen Bekanntgabe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Verfahren zur Abgabe der Steuererklärung richtet sich nach den §§ 149 ff. AO i. V. m. den Einzelsteuergesetzen, z. B. §§ 25, 46 EStG i. V. m. § 56 EStDV.

Die zentralen Vorschriften für die Festsetzung der Steuern durch Steuerbescheid finden sich in §§ 155 ff. AO. Dessen Bekanntgabe ist in §§ 122 ff. AO geregelt. Sehr hilfreich für die Anwendungspraxis sind die umfassenden Verwaltungsanweisungen und Erläuterungen im AEAO zu § 122 AO.

1 Steuererklärung

Die gesetzliche Pflicht[1] zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich aus § 149 AO i. V. m. dem jeweiligen Einzelsteuergesetz. Die daraus resultierende Abgabepflicht wird vom Verhalten der Finanzbehörde nicht beeinflusst.[2] In bestimmten Fällen wird das Finanzamt allerdings nur auf Antrag tätig.

Dazu gehört insbesondere die Arbeitnehmerveranlagung, soweit nicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG ein Tatbestand der Pflichtveranlagung erfüllt ist. Für den Antrag, der in Form der ESt-Erklärung einzureichen ist[3], ist keine Antrags-, sondern nur die 4-jährige Festsetzungsfrist zu beachten. Diese beginnt mangels Erklärungspflicht gem. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraums.[4]

 
Wichtig

Abgabefrist bei der Pflichtveranlagung: Differenzierung zwischen Nichtberatenen und Beratenen

Nicht beratene Steuerpflichtige haben die Steuererklärung spätestens 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben.[5] Eine Fristverlängerung ist nach § 109 Abs. 1 AO zulässig und steht im Ermessen des Finanzamts. Für – auch durch Lohnsteuerhilfevereine – Beratene gibt es eine großzügige gesetzliche Fristverlängerung.[6] Sie haben für ihre Steuererklärungen, vorbehaltlich einer "Vorabanforderung"[7] oder einer "Kontingentierung"[8], Zeit bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres. Eine Fristverlängerung über diese Frist hinaus kommt gem. § 109 Abs. 2 AO nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.

Die "gesetzliche Fristverlängerung" wird zur Gewährleistung eines fristgerechten und kontinuierlichen Erklärungseingangs von strengen Regelungen zum Verspätungszuschlag[9] begleitet.[10]

 
Achtung

Coronabedingte Fristverlängerungen bis Veranlagungszeitraum 2024

Nachdem durch das ATADUmsG v. 25.6.2021 die Steuererklärungsfristen für 2020 bereits allgemein um 3 Monate verlängert worden waren, brachte das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022 hierfür noch einmal eine zusätzliche Verlängerung um 3 Monate. Darüber hinaus kam es auch für die weiteren Veranlagungszeiträume bis 2024 zu Erleichterungen. Es gelten bis dahin – abweichend von den Regelungen in § 149 Abs. 2 und 3 AO – folgende Abgabefristen (ohne Besonderheiten bei Land- und Forstwirtschaft)[11]:

Beratene Fälle

VZ 2020 bis 31.8.2022 = + 6 Monate

VZ 2021 bis 31.8.2023 = + 6 Monate

VZ 2022 bis 31.7.2024 = + 5 Monate

VZ 2023 bis 31.5.2025 = + 3 Monate

VZ 2024 bis 30.4.2026 = + 2 Monate

Nicht beratene Fälle

VZ 2020 bis 31.10.2021 = + 3 Monate

VZ 2021 bis 31.10.2022 = + 3 Monate

VZ 2022 bis 30.9.2023 = + 2 Monate

VZ 2023 bis 30.8.2024 = + 1 Monat

Die Verlängerung der Abgabefristen wird also schrittweise wieder zurückgenommen. Ab VZ 2025 (beratene Fälle) bzw. VZ 2024 (nicht beratene Fälle) kommen dann wieder die ursprünglichen Fristen zum Zuge.

Entsprechende Berücksichtigung finden die Auswirkungen der verlängerten Abgabefristen auf die Regelungen des Verspätungszuschlags (Übergang vom "Kann-" zum "Muss"-Fall nach § 152 Abs. 2 AO)[12] und die Vollverzinsung des § 233a AO (zinsfreie Karenzeit).[13]

Zeitlich unmittelbar an das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz anknüpfend hat das BMF ausführlich zu den mit den neuen Fristenregelungen verbundenen Anwendungsfragen Stellung genommen.[14]

Gibt der Steuerpflichtige entgegen seiner Verpflichtung die Erklärung nicht ab, kann nach § 328 AO die Abgabe durch ein Zwangsgeld erzwungen werden.

Allerdings kann das Finanzamt gem. § 162 AO auch sofort zur Schätzung übergehen. Diese setzt weder einen Versuch der Erzwingung voraus, noch wird durch sie die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung berührt.[15]

Die Abgabe der Steuererklärung in Papierform ist trotz fortschreitender Digitalisierung na...

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