Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuer, als Heizstoff verbrauchte Mineralöle, Richtlinienverstoß wegen Nichtbesteuerung aller Mineralöle zum Verbrauch als Heizstoff

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Anwendung von §4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung verstoßen, indem sie nicht alle Mineralöle, die zum Verbrauch als Heizstoff bestimmt sind, der Verbrauchsteuer unterworfen hat.

 

Normenkette

EWGRL 81/92 Art. 2 Abs. 2

 

Beteiligte

Kommission / Deutschland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Bundesrepublik Deutschland

 

Tatbestand

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Richtlinie 92/81/EWG - Als Heizstoff verbrauchte Mineralöle"

In der Rechtssache C-240/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und K. Gross als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Anwendung von §4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl.I S.2185, ber. 1993 I S.169) gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L316, S.12) in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L365, S.46) geänderten Fassung verstoßen hat, indem sie nicht alle Mineralöle, die zum Verbrauch als Heizstoff bestimmt sind, der Verbrauchsteuer unterworfen hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),

unter Mitwirkung des Richters V. Skouris (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter J.N. Cunha Rodrigues, J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed, Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 27. Februar 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 2003,

folgendes

Urteil

1

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21.Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Anwendung von §4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Mineralölsteuergesetzes vom 21.Dezember 1992 (BGBl. I S.2185, ber. 1993 I S.169; im Folgenden: MinöStG) gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L316, S.12) in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22.Dezember 1994 (ABl. L365, S.46) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/81) verstoßen hat, indem sie nicht alle Mineralöle, die zum Verbrauch als Heizstoff bestimmt sind, der Verbrauchsteuer unterworfen hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2

Die vierte Begründungserwägung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L76, S.1) lautet: "Um die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, muss der Steueranspruch in allen Mitgliedstaaten identisch sein."

3

Diese Richtlinie regelt nach Artikel 1 Absatz 1 "die Verbrauchsteuern und die anderen indirekten Steuern, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und der von der Gemeinschaft festgelegten Abgaben". Nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie werden "die besonderen Vorschriften über die Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuern auf steuerpflichtige Waren … in besonderen Richtlinien niedergelegt".

4

Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/12 sieht vor:

"Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:

-

Mineralöle,

…"

5

Die besonderen Richtlinien, die nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 für Mineralöle erlassen worden sind, sind die Richtlinie 92/81 und die Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L316, S.19) in der durch die Richtlinie 94/74 geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/82).

6

Nach der dritten Begründungserwägung der Richtlinie 92/81 ist es für "das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes … wichtig, dass gemeinsame Definitionen für alle Mineralölerzeugnisse festgelegt werden, die dem allgemeinen Verbrauchsteuerüberw...

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