Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Auslegung des § 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG (Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden sind)

 

Leitsatz (amtlich)

§ 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Begriff „gleichzeitig“ im Sinne von „zugleich“ bzw. „auch“ zu verstehen ist. Die Formulierung beinhaltet weder eine Wertigkeit oder Rangfolge zwischen den beiden Verwendungszwecken, noch erfordert sie, dass das eingesetzte Energieerzeugnis in seiner Ausgangsform in das Endprodukt eingeht.

 

Normenkette

EnergieStG § 2 Abs. 6, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.01.2015; Aktenzeichen VII R 35/12)

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Steuerentlastung nach § 51 Energiesteuergesetz (EnergieStG in der für den Streitfall gültigen Fassung). Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer KG, ist die Herstellung von Phosphaten.

Mit Antrag auf „Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“ vom 13.01.2009 beantragte die Klägerin die Entlastung der im Steuergebiet entrichteten Energiesteuer nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG für die Monate Oktober bis Dezember 2008. Der Antrag bezieht sich auf verschiedene Herstellungsverfahren in unterschiedlichen Reaktoren (vgl. VwA Bl. 2, 6). Hinsichtlich der Verfahrensbeschreibung wird auf die Anlage zum Antrag (VwA Bl. 6) sowie die allgemeine Beschreibung der Phosphat-Herstellung (VwA Bl. 7) Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 19.01.2009 (VwA Bl. 19 f) lehnte das beklagte Hauptzollamt (HZA) den Antrag ab, weil das Erdgas als Energieerzeugnis seiner Auffassung nach nicht gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden sei. Das Erdgas werde in Brennern verschiedener Anlagen zum Erhitzen bzw. Trocknen der einzelnen Lösungen verwendet. Diese Verwendung stelle ein Verheizen i.S. des § 2 Abs. 6 EnergieStG dar. Ein weiterer Verwendungszweck als das Verbrennen des Erdgases in den Brennern zur Erzeugung von Wärme sei nicht ersichtlich.

Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie durch ihre Produktionstätigkeit bis zum 31.07.2006 die Voraussetzung hinsichtlich der Mineralölsteuervergütung nach § 25 Absatz 1 Nr. 4 des Mineralölsteuergesetzes erfüllt habe, und ihr nun die Entlastung der Energiesteuer nach § 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG abgelehnt werde. Dies habe auch mit der unterschiedlichen Auslegung des Begriffs des „Verheizens" vor und nach Einführung des Energiesteuergesetzes zu tun. Deswegen sei vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, diese Härten durch die Vorschrift des § 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG aufzufangen.

Mit Zustimmung des beklagten HZA ruhte dieses Einspruchsverfahren bis zum Abschluss des beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII R 6/08 geführten Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.01.2008 - 4 K 2572/07 VM.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.10.2008 (Az. VII R 6/08, ZfZ 2009, 77; BFH/NV 2009, 291) mit dem der BFH auf die Revision des Hauptzollamts Münster das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.01.2008 aufhob und die Klage abwies, führte das HZA das Einspruchsverfahren fort und wies mit Entscheidung vom 31.08.2009 den Einspruch als unbegründet zurück (VwA, Bl. 40 ff). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass nach der bisherigen Beschreibung der Herstellungsabläufe das Erdgas als Energieerzeugnis als solches nicht direkt in das Endprodukt eingehe, sondern nur zum Verheizen im Sinne des § 2 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes verwendet werde. Dieses Ergebnis entspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Der Bundesfinanzhof habe in dem o.g. Urteil ausgeführt, dass § 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) des Energiesteuergesetzes richtlinienkonform dahin auszulegen sei, dass Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu anderen Zwecken, als als Heizstoff verwendet werden und damit vom Gesetzgeber aufgrund der Nichterfassung durch die Energiesteuerrichtlinie steuerlich begünstigt werden können, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, sie habe ihren Antrag auf diejenigen Produktionsanlagen (vgl. Verfahrensbeschreibung VwA Bl. 6) beschränkt, für die das damalige Hauptzollamt Kaiserslautern ausweislich des Bescheides vom 13. November 2000 mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion Koblenz (Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung Neustadt an der Weinstraße) bzw. ausweislich der Feststellungen zu Tz. 22 im Prüfungsbericht vom 22. Mai 2001 die Vergütung der Mineralölsteuer gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG zugesagt und ein...

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