Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der Dienstleistung bei Kraftfahrzeug-Leasing

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob beim Kraftfahrzeug-Leasing durch einen Leasing-Geber mit Sitz in Mitgliedstaat A an Kunden in Mitgliedstaat B die Dienstleistung (sonstige Leistung) von einer festen Niederlassung (Betriebsstätte) in Mitgliedstaat B erbracht wird oder sich der Ort der Leistung nach dem Sitz des Unternehmens (Mitgliedstaat A) richtet.

Nach dem Urteil ist jedenfalls dann nicht von einer festen Niederlassung (Betriebsstätte) in Mitgliedstaat B auszugehen, wenn die Leasing-Gesellschaft in Mitgliedstaat B weder über ein Büro noch über Stellplätze für die Fahrzeuge verfügt und die Leasing-Verträge am Geschäftssitz abgeschlossen werden. Nach der Entscheidung kann eine feste Niederlassung nur dann gegenüber dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit als Ort der Leistung Vorrang haben, wenn sie einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur hat, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Leistung ermöglicht. Wenn eine Leasing-Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat weder über eigenes Personal noch über eine Struktur mit einem hinreichenden Grad an Beständigkeit verfügt, in deren Rahmen Verträge abgefaßt oder Entscheidungen über die Geschäftsführung getroffen werden können, hat sie keine feste Niederlassung in diesem Mitgliedstaat.

Die Entscheidung bestätigt die Bestimmungen des nationalen Rechts über den Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln (§ 3 a UStG).

 

Beteiligte

ARO Lease

ARO Lease BV

Inspecteur van de Belastingdienst Grote Ondernemingen, Amsterdam

 

Verfahrensgang

Gerechtshof Amsterdam (Niederlande)

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

„Leasinggesellschaft für Personenkraftwagen – Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistenden – Feste Niederlassung”

In der Rechtssache C-190/95

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Gerechtshof Amsterdam in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

ARO Lease BV[1]

gegen

Inspecteur van de Belastingdienst Grote Ondernemingen, Amsterdam

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 9 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Abl. L 145, S.1)

erläßt

Der Gerichtshof

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini sowie der Richter J. L Murray, C. N. Kakouris (Berichterstatter), P. J. G. Kapteyn und G. Hirsch,

Generalanwalt:N. Fennelly

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der ARO Lease BV, vertreten durch J. L M. J. Vervloed, Steuerberater,

des Inspecteur van de Belastingdienst Grote Ondernemingen, Amsterdam,

der niederländischen Regierung, vertreten durch A. Bos, Rechtsberater im Außenministerium, als Bevollmächtigten,

der belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder, Verwaltungsdirektor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten,

der dänischen Regierung, vertreten durch P. Biering, Abteilungsleiter im Außenminlsterium, als Bevollmächtigten,

der französischen Regierung, vertreten durch C. de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und A. de Bourgoing, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der ARO Lease BV, vertreten durch J. L. M. J. Vervloed, der niederländischen Regierung, vertreten durch J.S. van den Oosterkamp, stellvertretender Rechtsberater im Außenministerium, als Bevollmächtigten, der deutschen Regierung, vertreten durch Oberregierungsrat B. Kloke, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten, der französischen Regierung, vertreten durch A. de Bourgoing, und der Kommission, vertreten durch B. J. Drijber in der Sitzung vom 24. Oktober 1996,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 1996,

folgendes

Urteil

1 Der Gerechtshof Amsterdam hat mit Beschluß vom 7. Juni 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 9 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuern: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Abl. L 145, S.1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2

3 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft ARO Lease BV (im folgenden: Klägerin) mit Sitz in s'Hertogenbosch (Niederlande) und den ...

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