Entscheidungsstichwort (Thema)

Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 615/98, Schutz lebender Rinder beim Transport

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport beeinträchtigen könnte.

2. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beeinträchtigen könnte. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit diesem Grundsatz angewandt haben.

 

Normenkette

EGV 615/98 Art. 1, 5 Abs. 3

 

Beteiligte

Viamex Agrar Handel

Viamex Agrar Handels GmbH

Zuchtvieh-Kontor GmbH (ZVK)

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 12.01.2006; Aktenzeichen IV 38/04)

FG Hamburg (Beschluss vom 10.01.2006; Aktenzeichen IV 3/02)

 

Tatbestand

„Verordnung (EG) Nr. 615/98 ‐ Richtlinie 91/628/EWG ‐ Ausfuhrerstattungen ‐ Schutz von Rindern beim Transport ‐ Verknüpfung der Zahlung der Ausfuhrerstattung für Rinder mit der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG ‐ Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ‐ Verlust des Erstattungsanspruchs“

In den verbundenen Rechtssachen C-37/06 und C-58/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidungen vom 10. und 12. Januar 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Januar und 3. Februar 2006, in den Verfahren

Viamex Agrar Handels GmbH (C-37/06),

Zuchtvieh-Kontor GmbH (ZVK) (C-58/06)

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J. Klŭcka (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Viamex Agrar Handels GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt W. Schedl,

‐ der Zuchtvieh-Kontor GmbH (ZVK), vertreten durch Rechtsanwalt K. Landry,

‐ des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, vertreten durch G. Seber als Bevollmächtigte,

‐ der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. September 2007

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Gültigkeit von Art. 1 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. L 82, S. 19).

2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Viamex Agrar Handels GmbH (im Folgenden: Viamex) bzw. der Zuchtvieh-Kontor GmbH (ZVK) (im Folgenden: ZVK) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) über Erstattungen für die Ausfuhr lebender Rinder in den Libanon bzw. nach Ägypten.

Rechtlicher Rahmen

3

Nach Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2634/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. L 356, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 805/68) setzt die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren die Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zum Wohlbefinden der Tiere, insbesondere zum Schutz der Tiere während des Transports, voraus.

4

Die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 805/68 wurden in der Verordnung Nr. 615/98 festgelegt.

5

Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 615/98 setzt die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder voraus, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 148, S. 52) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/628) und die Verordnung Nr. 615/98 eingehalten werden.

6

Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 615/98 werden die Tiere bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft kontrolliert. Von einem Amtstierarzt wird überprüft und bescheinigt, ob die Tiere im Sinne der Richtlinie 91/628 transportfähig sind, ob das Transportmittel, mit dem die Tiere aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, den Erfordernissen dieser Richtlinie gerecht wird und ob Vorkehrungen zur Betreuung der Tiere während des Transports gemäß dieser Richtlin...

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