Unternehmen, die unter die NFRD fallen, müssen ihre Taxonomiefähigkeit in ihrer nichtfinanziellen Erklärung zusammen mit ihren Jahresabschlüssen melden. Unterschiedliche Unternehmen melden ihre Jahresabschlüsse zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Geschäftsjahres. Daher verfügen Finanzunternehmen möglicherweise nicht über alle öffentlich zugänglichen Informationen, um im ersten Berichtszyklus (im Jahr 2022) eigene Offenlegungen zur Taxonomiefähigkeit vornehmen zu können.[1]

Artikel 10 Absatz 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten schließt die Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nicht aus. Gemäß diesem Artikel müssen Finanzunternehmen die zuletzt verfügbaren Daten, die von dem zugrunde liegenden Finanz- oder Nicht-Finanzunternehmen oder der Gegenpartei zur Verfügung gestellt wurden, für ihre Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit heranziehen. Damit wird die Kohärenz zwischen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit und der Berichterstattung zur Taxonomiekonformität sowie zwischen den Unternehmen gefördert.

Wenn Informationen nicht ohne Weiteres oder nicht öffentlich zugänglich sind, werden die Finanzunternehmen angehalten, sich an ihre zugrunde liegenden Unternehmen zu wenden, die in den Anwendungsbereich der NFRD fallen. Diese können entweder freiwillige Angaben verwenden oder einen bilateralen Austausch mit ihren zugrunde liegenden Unternehmen, in die investiert wird, oder mit ihren Gegenparteien vornehmen, um taxonomiebezogene Informationen bereitzustellen.

Darüber hinaus könnten sich Finanzunternehmen dafür entscheiden, ihre Offenlegungen zur Taxonomiefähigkeit zu schätzen und die Informationen freiwillig und getrennt von den Pflichtangaben gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten zu melden.[2]

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen[3] enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

[1] Für weitere Einzelheiten zu den Meldepflichten siehe Frage 4 ("How should mixed groups composed of financial and non-financial undertakings, or with diversified and multiple lines of activities report?" (Wie sollten gemischte Konzerne, die sich aus Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen zusammensetzen oder über diversifizierte und mehrere Geschäftsbereiche verfügen, Bericht erstatten?) der veröffentlichten FAQ.
[2] Freiwillige Angaben sollten nicht im Widerspruch zu den Pflichtangaben gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten stehen oder diese falsch darstellen. Freiwillige Angaben sollten auch nicht stärker hervorgehoben werden als Pflichtangaben. Wenn ein Unternehmen freiwillige Angaben offenlegen möchte, sollten diese mit einer Erläuterung versehen werden, in der die Grundlage für diese Offenlegung und die für ihre Erstellung verwendeten Methoden dargelegt werden; zudem sollte erklärt werden, inwiefern sich diese Angaben von den Pflichtangaben unterscheiden.
[3] "Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting" (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

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