Rz. 69a
Nach IFRS 1.Appendix D 34 darf ein zur IFRS-Rechnungslegung übergehendes Unternehmen zum Zeitpunkt des Übergangs zu den IFRS-Rechnungslegungsnormen die Übergangsvorschriften des IFRS 15.Appendix C 5 und C 6 nutzen. Zudem braucht ein IFRS-Erstanwender Kundenverträge nicht retrospektiv nach Maßgabe des IFRS 15 darzustellen, wenn diese Kundenverträge bereits vor Beginn der ersten im IFRS-Abschluss dargestellten Berichtsperiode vollständig erfüllt wurden.[1]
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