Rz. 27

Ein auf IFRS umstellendes Unternehmen hat das Wahlrecht, in den nachstehenden Fällen auf die retrospektive Anwendung der IFRS-Vorschriften zu verzichten:

  • Unternehmenszusammenschlüsse (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix C);
  • Anteilsbasierte Vergütung (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 2–3);
  • Beizulegender Zeitwert oder Neubewertung als Ersatz für (fortgeführte) Anschaffungs- oder Herstellungskosten (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 5–D 8);
  • Bisherige landesrechtlich angesetzte Werte als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 8A–8B);
  • Feststellung, ob eine Leasingverhältnis zum Zeitpunkt des Übergangs zur IFRS-Rechnungslegung existiert (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 9) sowie Übergangsvorschriften zur Leasingbilanzierung nach IFRS 16 (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D9B–D9E);
  • Erfassung der kumulierten Translationsanpassung (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 12–13A);
  • Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen im separaten Einzelabschluss (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 14–15A);
  • Unterschiedliche Erstanwendungszeitpunkte von Mutterunternehmen sowie Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 16–17);
  • Zusammengesetzte Finanzinstrumente (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 18);
  • Designation zuvor bereits angesetzter Finanzinstrumente (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D19–D19C);
  • Bewertung von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 20);
  • Behandlung von Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Sachanlagen (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 21–D 21A);
  • Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten und immateriellen Vermögenswerten in Übereinstimmung mit IFRIC 12 (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 22);
  • Übergangsvorschriften bei der Aktivierung von Fremdkapitalkosten gem. IAS 23.27 f. (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 23);
  • Bilanzierung von Umwandlungen finanzieller Verbindlichkeiten in Eigenkapital (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 25);
  • Übergang aus signifikanten hyperinflationären Ökonomien (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 26–30);
  • Übergangsvorschriften aus erstmaliger Anwendung des IFRS 11 "Gemeinschaftliche Vereinbarungen" (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 31 i. V. m. IFRS 11.Appendix C 2–C 13);
  • Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebauwerks (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 32);
  • Designation von Verträgen zum Kauf oder Verkauf eines nichtfinanziellen Postens als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 33);
  • Anwendung der Übergangsvorschriften zu IFRS 15 für IFRS-Erstanwender sowie Verzicht auf ein Restatement der bereits vor dem Übergangsstichtag erfüllten Kundenverträge (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 34–D 35);
  • Bilanzierung von Fremdwährungstransaktionen und im voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistungen, die erstmals vor dem Übergangsstichtag erfasst wurden (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix D 36).
 

Rz. 27a

Darüber hinaus bestehen derzeit folgende zeitlich befristete und daher kurzfristige geltende Befreiungen von der Anwendung folgender IFRS-Anforderungen:

  • Verzicht auf die Bilanzierung, Bewertung und Darstellung der Finanzinstrumente nach IFRS 9 und IFRS 7 (jedoch nur soweit auf IFRS 9 Bezug nehmend) in der Vergleichsperiode des ersten offen gelegten IFRS-Abschlusses, falls der IFRS-Erstanwender bereits in einem vor dem 1.1.2019 beginnenden Geschäftsjahr die vollständige Version des IFRS 9 (2014) anwendet (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1.Appendix E1–E2);
  • Verzicht auf die Angabe von Vergleichsinformationen zur Abbildung unsicherer steuerlicher Behandlungen von Sachverhalten nach IFRIC 23, falls der IFRS-Erstanwender vor dem 1.7.2017 zur IFRS-Rechnungslegung übergeht (IFRS 1.18 i. V. m. IFRS 1. Appendix E 8).
 

Rz. 27b

Der Bilanzierende hat beim Übergang auf die IFRS-Rechnungslegung die Möglichkeit, die o. g. Wahlrechte grundsätzlich selektiv und unabhängig voneinander auszuüben.[1] Eine Verbindung zwischen der Ausnutzung der Wahlrechte besteht nur bei Inanspruchnahme des Wahlrechts zur vereinfachten Bilanzierung der Unternehmenszusammenschlüsse[2] und im Falle der Inanspruchnahme des Wahlrechts nach IFRS 1.Appendix D 21A.[3]

[1] Ebenso z. B. Driesch, § 44 Erstmalige Anwendung der IFRS, in Brune/Driesch/Schulz-Danso/Senger, Beck'sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, Rz. 73.
[2] Vgl. Rz. 23.
[3] Vgl. Rz. 43.

3.2.1 Unternehmenszusammenschlüsse und kumulierte Umrechnungsdifferenzen

 

Rz. 28

Die zentrale Vereinfachung für die Konzernabschlusserstellung enthält IFRS 1.18 i. V. m. Appendix C. Diese Vorschrift entfaltet ihr gesamtes Potenzial an Vereinfachung in Zusammenhang mit der – ebenfalls in diesem Abschnitt dargestellten – Regelung zur Erfassung der kumulierten Umrechnungsdifferenzen. Falls das auf IFRS umstellende Unternehmen die Ausnahme von der retrospektiven Bilanzierung von Unt...

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