(1) 1Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf null,
1. |
solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 übermittelt haben, |
2. |
solange und soweit Anlagenbetreiber einer nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 registrierten Anlage eine Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 übermittelt haben, |
3. |
[1]solange und soweit Anlagenbetreiber gegen § 19 Absatz 1a verstoßen, |
4[2] [Bis 29.07.2016: 3]. |
wenn Anlagenbetreiber gegen § 20 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3[3] [Bis 29.07.2016: § 20 Absatz 2 Satz 2] verstoßen, |
5[4] [Bis 29.07.2016: 4]. |
solange bei Anlagen nach § 100 Absatz 2 Satz 2 der Nachweis nach § 100 Absatz 2 Satz 3 nicht erbracht ist. |
2Satz 1 Nummer 4[5] [Bis 29.07.2016: 3] gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes gegen § 20 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3[6] [Bis 29.07.2016: § 20 Absatz 2 Satz 2] folgt.
(2[7]) 1Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf den Monatsmarktwert,
1. |
solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6 verstoßen, |
2. |
wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21 übermittelt haben, |
3. |
solange Anlagenbetreiber, die den in der Anlage erzeugten Strom dem Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zur Verfügung stellen, gegen § 39 Absatz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, |
4. |
wenn Anlagenbetreiber gegen die in § 80 geregelten Pflichten verstoßen, |
5. |
soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist. |
2Die Verringerung gilt im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt, und im Fall des Satzes 1 Nummer 4 für die Dauer des Verstoßes zuzüglich der darauf folgenden sechs Kalendermonate.
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