(1) 1Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf null,

 

1.

solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 übermittelt haben,

 

2.

solange und soweit Anlagenbetreiber einer nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 registrierten Anlage eine Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 übermittelt haben,

 

3.

[1]solange und soweit Anlagenbetreiber gegen § 19 Absatz 1a verstoßen,

 

4[2] [Bis 29.07.2016: 3].

wenn Anlagenbetreiber gegen § 20 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3[3] [Bis 29.07.2016: § 20 Absatz 2 Satz 2] verstoßen,

 

5[4] [Bis 29.07.2016: 4].

solange bei Anlagen nach § 100 Absatz 2 Satz 2 der Nachweis nach § 100 Absatz 2 Satz 3 nicht erbracht ist.

2Satz 1 Nummer 4[5] [Bis 29.07.2016: 3] gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes gegen § 20 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3[6] [Bis 29.07.2016: § 20 Absatz 2 Satz 2] folgt.

 

(2[7]) 1Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf den Monatsmarktwert,

 

1.

solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6 verstoßen,

 

2.

wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21 übermittelt haben,

 

3.

solange Anlagenbetreiber, die den in der Anlage erzeugten Strom dem Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zur Verfügung stellen, gegen § 39 Absatz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist,

 

4.

wenn Anlagenbetreiber gegen die in § 80 geregelten Pflichten verstoßen,

 

5.

soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist.

2Die Verringerung gilt im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt, und im Fall des Satzes 1 Nummer 4 für die Dauer des Verstoßes zuzüglich der darauf folgenden sechs Kalendermonate.

[1] Nr. 3 eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 26.07.2016. Zur Anwendung vgl. § 104 Abs. 5. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[2] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 26.07.2016. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.07.2016.
[3] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 26.07.2016. Anzuwenden ab 30.07.2016.
[4] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 26.07.2016. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.07.2016.
[5] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 26.07.2016. Anzuwenden ab 30.07.2016.
[6] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 26.07.2016. Anzuwenden ab 30.07.2016.
[7] § 25 Absatz 2 rückwirkend zum Datum des Inkrafttretens geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. Juni 2015.

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