(1) Der Anspruch auf eine Einspeisevergütung besteht nur für Strom, der nach § 11 tatsächlich von einem Netzbetreiber abgenommen worden ist.

 

(2) 1Anlagenbetreiber, die dem Netzbetreiber Strom nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 zur Verfügung stellen, müssen ab diesem Zeitpunkt und für diesen Zeitraum dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,

 

1.

für den dem Grunde nach ein Anspruch nach § 19 besteht,

 

2.

der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und

 

3.

der durch ein Netz durchgeleitet wird,

zur Verfügung stellen. 2Sie dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge