Angaben zu dem Zivilschutz dienenden Gebäuden
Hier ist die Summe der Gebäudeflächen von Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen anzugeben, die zu Zwecken des Zivilschutzes i. S. d. § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes geschaffen wurden (z. B. Bunker, Hausschutzräume und Luftschutzkeller) und nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden. Diese Flächen sind bei den Angaben zur Wohn- und Nutzfläche nicht anzusetzen.
Zusätzliche Angaben bei neuem Wohnungs- und Teileigentum
Wenn das Wohnungs- oder Teileigentum zum Feststellungszeitpunkt neu entstanden ist und das Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblatt noch nicht angelegt wurde, ist das Datum der Einreichung des Antrags auf Neueintragung beim Grundbuchamt anzugeben. Bewertungsrechtlich gilt das Wohnungs-/Teileigentum zu diesem Zeitpunkt bereits als entstanden.
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