Angaben zu dem Zivilschutz dienenden Gebäuden
Hier ist die Summe der Gebäudeflächen von Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen anzugeben, die zu Zwecken des Zivilschutzes i. S. d. § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes geschaffen wurden (z. B. Bunker, Hausschutzräume und Luftschutzkeller) und die nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden. Diese Flächen sind auch bei den Angaben zu den Gebäuden/Gebäudeteilen zu erklären.
Zusätzliche Angaben bei neuem Wohnungs- und Teileigentum
Wenn das Wohnungs- oder Teileigentum zum Feststellungszeitpunkt neu entstanden ist und das Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblatt noch nicht angelegt wurde, ist das Datum der Einreichung des Antrags auf Neueintragung beim Grundbuchamt anzugeben.
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