Bei bebauten Grundstücken ist jedes Gebäude bzw. jeder selbständige Gebäudeteil des Grundstücks in der Anlage Grundstück zu erfassen. Ein bebautes Grundstück liegt vor, wenn sich auf dem Grundstück benutzbare Gebäude befinden. Ein bebautes Grundstück liegt auch vor, wenn sich dort ausschließlich Gebäude befinden, die dem Zivilschutz dienen.

Für jedes Gebäude/Gebäudeteil ist immer jeweils die laufende Nummer, Bezeichnung sowie die Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes bzw. Gebäudeteils einzutragen.

Bei Gebäuden, die zu Wohnzwecken genutzt werden, ist die Wohnfläche einzutragen, in den sonstigen Fällen z. B. bei Geschäftsgrundstücken, ist die Nutzfläche anzugeben. Die Wohnfläche ermittelt sich nach den Regelungen der Wohnflächenverordnung.[1] Hilfsweise kann auch eine Ermittlung der Wohnfläche bis zum 31.12.2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung zugrunde gelegt werden. Die Grundflächen von zur Wohnung gehörenden Zubehörräumen innerhalb des Wohngebäudes sind nicht in der Erklärung einzutragen. Zubehörräume sind beispielsweise Kellerräume, Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume und Heizungsräume. Hilfreiche Angaben zur Wohn- bzw. Nutzfläche können sich ebenfalls aus den Bauunterlagen oder dem Mietvertrag ergeben.

Nebengebäude, die über eine Gebäudefläche von unter 30 qm verfügen (z. B. Gartenhäuser), bleiben unberücksichtigt, wenn sie in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen.[2] Die 30 qm übersteigende Fläche ist als Nutzfläche einzutragen. Fehlt ein räumlicher Zusammenhang der Nebengebäude zur Wohnnutzung, muss die gesamte Fläche der Nebengebäude als Nutzfläche angegeben werden.

Wird das Gebäude ausschließlich zu anderen als Wohnzwecken, z. B. zu gewerblichen Zwecken, genutzt, ist für das gesamte Gebäude die Nutzfläche zu ermitteln und im Rahmen der Grundsteuererklärung anzugeben. Die Nutzfläche kann dabei nach einem geeigneten Verfahren, z. B. nach der DIN 277, ermittelt werden. Falls dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, kommt auch eine Ableitung der Nutzfläche z. B. auch aus den Angaben für den umbauten Raum eines Gebäudes oder anhand der Brutto-Grundfläche/Wohnfläche in Betracht.

Gebäudeflächen von (Tief-)Garagen- und Stellplätzen bleiben bis zu einer Fläche von insgesamt 50 qm außer Ansatz, wenn sie in einem räumlichen Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen, der sie rechtlich zugeordnet sind. Eine rechtliche Zuordnung liegt bei einer dinglichen oder vertraglichen Verknüpfung zwischen Wohnfläche und Garagenfläche vor. In diesen Fällen ist i. d. R. eine wirtschaftliche Einheit gegeben (z. B. Einfamilienhaus mit Garage, Wohnungseigentum mit Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz). Der "Freibetrag" von 50 qm bezieht sich auf jede einzelne Zuordnung, sodass für jede Wohnung einer wirtschaftlichen Einheit bis zu 50 qm Garagenfläche unberücksichtigt bleiben kann. Stellplätze im Freien und Carports gehören nicht zu der Gebäudefläche und sind nicht einzutragen. Der Freibetrag für Garagenflächen gilt auch für solche Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden.[3] Nur die 50 qm übersteigende Fläche ist als Nutzfläche einzutragen. Fehlt ein räumlicher Zusammenhang mit der Wohnnutzung, ist die gesamte Fläche als Nutzfläche einzutragen.

[1] Wohnflächenverordnung v. 25.11.2003, BGBl 2003 I S. 2346.

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