Jedes Gebäude bzw. jeder selbständige Gebäudeteil des Grundstücks ist in der Anlage Grundstück zu erfassen. Einzutragen sind immer jeweils die Bezeichnung, die Wohnfläche und die Nutzfläche des Gebäudes bzw. Gebäudeteils.

Bei Gebäuden die zu Wohnzwecken genutzt werden, ist die Wohnfläche einzutragen, in den sonstigen Fällen, z. B. bei Geschäftsgrundstücken, ist die Nutzfläche anzugeben. Die Wohnfläche ermittelt sich nach den Regelungen der Wohnflächenverordnung.[1] Es können sich auch hilfreiche Angaben zur Wohn- bzw. Nutzfläche aus den Bauunterlagen oder dem Mietvertrag ergeben. Bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, sind die Grundflächen von Zubehörräumen nicht in der Erklärung einzutragen (z. B. Kellerräume, Heizungsräume).

Wird das Gebäude ausschließlich zu anderen als Wohnzwecken, z. B. zu gewerblichen Zwecken, genutzt, ist für das gesamte Gebäude die Nutzfläche zu ermitteln und im Rahmen der Grundsteuererklärung anzugeben. Die Nutzfläche kann dabei nach einem geeigneten Verfahren, z. B. nach der DIN 277, ermittelt werden.

Wird das Gebäude teilweise für Wohnzwecke und teilweise für andere Zwecke genutzt (gemischt genutztes Gebäude), sind die Flächen je nach Nutzung unterschiedlich zu ermitteln.

 
Hinweis

Geringe Gebäudefläche

Es sind keine Angaben zu Gebäuden/Gebäudeflächen einzutragen, wenn die auf dem Grundstück errichteten Bauwerke insgesamt eine Gebäudefläche von unter 30 qm aufweisen. Dies gilt nicht für Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, zu einer Wohnnutzung gehören und weniger als 30 qm Gebäudefläche haben oder wenn die Gebäudefläche der wirtschaftlichen Einheit nur deshalb weniger als 30 qm beträgt, weil das Bauwerk z. B. in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt ist, das Bauwerk aber eine Gebäudefläche von über 30 qm hat. In diesen Fällen ist die entsprechende Gebäudefläche einzutragen.

Garagen und Nebengebäude

Gehört zu dem Grundstück neben dem Hauptgebäude auch eine Garage oder Nebengebäude (z. B. Gartenhaus), müssen die entsprechenden Flächen nicht in jedem Fall im Rahmen der Erklärung angegeben werden. Gehören Stellplätze in Garagen bzw. Tiefgaragen zu einer Wohnfläche und befinden sich in räumlicher Nähe zur Wohnfläche, bleibt die Nutzfläche dieser Stellplätze bis zu insgesamt 50 qm außer Ansatz. Die übersteigende Fläche muss erklärt werden. Die räumliche Nähe muss sich in einer rechtlichen Zuordnung, z. B. durch dingliche oder vertragliche Verknüpfung, niederschlagen. Beträgt die gesamte Fläche weniger als 50 qm, so ist als Fläche 0 qm einzutragen. Ist der Zusammenhang mit einer Wohnfläche hingegen nicht gegeben (z. B. bei Zuordnung zu einer gewerblich oder beruflich genutzten Fläche), ist die Fläche der Garage voll anzusetzen. Carports und sonstige Stellplätze im Freien bleiben hierbei unberücksichtigt.

Nebengebäude, die von untergeordneter Bedeutung sind (z. B. Gartenhäuser) und sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung befinden, zu der sie gehören, werden nur angesetzt, soweit die Gebäudefläche 30 qm übersteigt. Umfasst das Nebengebäude eine Fläche von weniger als 30 qm, ist als Fläche 0 qm einzutragen. Ist eine unmittelbare Nähe zu einer Wohnfläche hingegen nicht gegeben, ist die Fläche des Nebengebäudes voll anzusetzen.

[1] Wohnflächenverordnung v. 25.11.2003, BGBl 2003 I S. 2346.

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