Im Rahmen der Grundsteuererklärung besteht die Möglichkeit eine empfangsbevollmächtigte Person, z. B. einen Steuerberater, zu benennen, die alle aus der Grundsteuererklärung resultierenden Bescheide entgegennehmen soll. In diesem Fall sind die persönlichen Daten des Empfangsbevollmächtigten einzutragen (Name und Adresse). Ist Grundstückseigentümer eine Gemeinschaft, so sollte eine gemeinsame bevollmächtigte Person i. S. d. § 183 AO ausgewählt und angegeben werden. Dieser gemeinsame Empfangsbevollmächtigte nimmt den Feststellungsbescheid und alle aus der Feststellungserklärung resultierenden Bescheide und mit diesen im Zusammenhang stehende Schreiben der Finanzverwaltung mit Wirkung für und gegen alle übrigen Miteigentümer in Empfang.

Sollte ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe i. S. d. §§ 3, 4 StBerG bei der Erstellung der Feststellungserklärung mitgewirkt haben, sind dessen persönliche Daten anzugeben.

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