Im Rahmen Grundsteuererklärung besteht die Möglichkeit, eine empfangsbevollmächtigte Person, z. B. einen Steuerberater, zu benennen, die alle aus der Grundsteuererklärung resultierenden Bescheide entgegennehmen soll. In diesem Fall sind die persönlichen Daten des Empfangsbevollmächtigten einzutragen (Name und Adresse). Ist Grundstückseigentümer eine Gemeinschaft, so sollte eine gemeinsame bevollmächtigte Person ausgewählt und benannt werden. Dieser gemeinsame Empfangsbevollmächtigte nimmt den Feststellungsbescheid und alle aus der Feststellungserklärung resultierenden Bescheide und mit diesen im Zusammenhang stehende Schreiben der Finanzverwaltung mit Wirkung für und gegen alle übrigen Miteigentümer in Empfang.

Bei Bruchteilsgemeinschaften ist außerdem anzugeben, wenn es sich um einen Empfangsbevollmächtigten i. S. d. § 183 AO handelt.

Hat ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe i. S. d. §§ 3,4 StBerG bei der Erstellung der Erklärung mitgewirkt, sind dessen persönliche Daten anzugeben.

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