Jedes Gebäude bzw. jeder selbständige Gebäudeteil des Grundstücks ist in der Anlage Grundstück zu erfassen. Einzutragen sind immer jeweils die laufende Nummer, die Bezeichnung, die Wohnfläche und die Nutzfläche des Gebäudes bzw. Gebäudeteils.

 
Hinweis

Gebäude auf fremden Grund und Boden

Eigentümer von Grund und Boden mit fremdem Gebäude brauchen in der Erklärung keine Angaben zu Gebäuden bzw. Gebäudeteilen zu machen.

Bei Gebäuden, die zu Wohnzwecken genutzt werden, ist die Wohnfläche einzutragen. Bei einer Nutzung zu anderen Zwecken, z. B. bei Geschäftsgrundstücken, ist die Nutzfläche anzugeben. Die Wohnfläche ermittelt sich nach den Regelungen der Wohnflächenverordnung.[1] Bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, sind auch die Flächen der Zubehörräume (z. B. Kellerräume, Heizungsräume) nach den Regelungen der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Es können sich auch hilfreiche Angaben zur Wohn- bzw. Nutzfläche aus den Bauunterlagen oder dem Mietvertrag ergeben.

Wird das Gebäude ausschließlich zu anderen als Wohnzwecken, z. B. zu gewerblichen Zwecken genutzt, ist für das gesamte Gebäude die Nutzfläche zu ermitteln und im Rahmen der Grundsteuererklärung anzugeben. Die Nutzfläche kann dabei nach einem geeigneten Verfahren, z. B. nach der DIN 277, ermittelt werden.

Wird das Gebäude teilweise für Wohnzwecke und teilweise für andere Zwecke genutzt (gemischt genutztes Gebäude), sind die Flächen je nach jeweiliger Nutzung unterschiedlich zu ermitteln. Zubehörräume werden dabei unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie der gewerblich/beruflich oder der zu Wohnzwecken genutzten Fläche zuzuordnen sind.

 
Hinweis

Gebäudefläche von weniger als 30 qm

Es sind keine Angaben zu Gebäuden/Gebäudeflächen einzutragen, wenn die auf dem Grundstück errichteten Bauwerke insgesamt eine Gebäudefläche von unter 30 qm aufweisen. Dies gilt nicht für Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, zu einer Wohnnutzung gehören und weniger als 30 qm Gebäudefläche haben oder wenn die Gebäudefläche der wirtschaftlichen Einheit nur deshalb weniger als 30 qm beträgt, weil das Bauwerk z. B. in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt ist, das Bauwerk aber eine Gebäudefläche von über 30 qm hat. In diesen Fällen ist die entsprechende Gebäudefläche einzutragen.

[1] Wohnflächenverordnung v. 25.11.2003, BGBl 2003 I S. 2346.

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