Da der Gesetzgeber es nicht geschafft hatte, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden, war es fraglich, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Steuerpause eingetreten war.

Das Finanzgericht Köln hatte dies verneint, aber die Revision zugelassen.

[1]

Der Bundesfinanzhof hat hierzu mit Urteil vom 6.5.2021 entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.[2] Nach dessen Auffassung sind die Regelungen des ErbStG i. d. F. des WBG 2009 betreffend den Erwerb von Privatvermögen und den Steuersatz über den 30.6.2016 hinaus weiter anwendbar.

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