Für die Praxis bedeutsam ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6.5.2021. In dieser Entscheidung ging es um die Steuerpause beim Erwerb von Privatvermögen im Zeitraum vom 1.7.2016 – 4.11.2016. Da der Gesetzgeber es nicht geschafft hatte, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden, war es fraglich, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Steuerpause eingetreten war. Das FG Köln[1] hatte dies verneint, aber die Revision zugelassen.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6.5.2021[2] entschieden, dass keine Steuerpause eingetreten ist. Nach dessen Auffassung sind die Regelungen des ErbStG i. d. F. des WBG 2009 betreffend den Erwerb von Privatvermögen und den Steuersatz über den 30.6.2016 hinaus weiter anwendbar.

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