Nach § 1a KStG können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Körperschaftsbesteuerung vornehmen. In diesem Fall gilt Folgendes zu beachten:

Hinsichtlich des Vorwegabschlags ergeben sich durch die Option keine Besonderheiten.[1]

[1] Siehe Rnr. 19 Gleich lautende Ländererlasse v. 5.10.2022, BStBl I 2022 S. 1494.

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