Hier gehen die Gleich lautenden Ländererlasse u. a. auf folgende Fragen ein:

  1. Auswirkungen auf eine bestehende Betriebsaufspaltung;[1]
  2. Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen;[2]
  3. Behaltensregelungen einer optierenden Gesellschaft;
  4. Ausübung der Rückoption;
  5. Nießbrauchgestaltungen.

Hinsichtlich der Nießbrauchgestaltungen gilt Folgendes:

Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts

Hat der Schenker seine Gesellschaftsbeteiligung übertragen und sich ein Nießbrauchsrecht an der Beteiligung vorbehalten und bleibt der Schenker aufgrund der Ausgestaltung des Nießbrauchsrechts Mitunternehmer der Gesellschaft, stellt das Nießbrauchsrecht Sonderbetriebsvermögen des Schenkers bei der Gesellschaft dar.

Aufgrund der Option erfolgt eine Überführung des Nießbrauchsrechts ins Privatvermögen des Schenkers.

Verzichtet der Schenker zu einem späteren Zeitpunkt auf sein Nießbrauchsrecht kann kein begünstigungsfähiges Vermögen gegeben sein.

Zuwendung eine Nießbrauchsrechts an einer Gesellschaftsbeteiligung

Wurde ein Nießbrauchsrecht an einer Gesellschaftsbeteiligung zugewendet, bei der der Nießbrauch eine Mitunternehmerstellung vermittelte, und wird innerhalb der für die Zuwendung des Nießbrauchsrechts maßgebenden Behaltensfrist die Option ausgeübt, führt dies zu einer schädlichen Verwendung i. S. d. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ErbStG.

[3]

Junges Verwaltungsvermögen

Bei Ausübung der Option kann es zur Begründung jungen Verwaltungsvermögens kommen.[4]

[1] S. Rnr. 10 Gleich lautende Ländererlasse v. 5.10.2022, BStBl I 2022 S. 1494.
[2] S. Rnr. 12 Gleich lautende Ländererlasse v. 5.10.2022, BStBl I 2022 S. 1494.
[3] Weiteres zu den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Auswirkungen s. Gleich lautende Ländererlasse v. 5.10.2022, BStBl I 2022 S. 1494.
[4] Gleich lautende Ländererlasse v. 13.10.2022, 3812b BStBl 2022 I S. 1517.

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