Eine Entnahme liegt immer vor bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem betrieblichen in den privaten Bereich, z. B. bei Übertragung eines Betriebsgrundstücks durch schenkweise Übereignung an einen Dritten.[1]

Die schenkweise Übereignung eines Grundstücks des Betriebsvermögens auf einen Dritten ist aber nur dann als Entnahme zu werten, wenn der Betriebsinhaber nicht nur das zivilrechtliche, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum verliert.

Hat der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut seines notwendigen Privatvermögens fälschlich bilanziert, so handelt es sich bei der Ausbuchung dieses Wirt­schaftsguts nicht um eine Entnahme, sondern um eine Bilanzberichtigung i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG.[2] Wirtschaftsgüter, die zum notwendigen Privatvermögen gehören, können nicht Betriebsvermögen i. S. d. § 4 EStG und damit auch nicht Gegenstand einer Sachentnahme sein. Wirtschaftsgüter des not­wendigen Privatvermögens, die fälschlich in der Bilanz ausgewiesen sind, können nicht mit dem Teilwert entnommen, sondern müssen mit dem Buchwert ausgebucht werden.[3]

Die Rechtsfolgen einer Entnahme treten im Zeitpunkt einer eindeutigen und endgültigen Entnahmehandlung ein. Die Gewinnauswirkung einer Entnahme, die der Steuerpflichtige in einem bestandskräftig veranlagten Vorjahr getätigt, aber bilanziell nicht berücksichtigt hat, darf nicht im ersten offenen Jahr erfolgswirksam nachgeholt werden.[4] Eine Entnahme kann mit steuerlicher Wirkung weder rückwirkend nachgeholt noch beseitigt werden. Entnahmen sind genau wie Einlagen tatsächliche Handlungen.[5]

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