BMF, 13.8.2008, IV C 6 - S 2141/07/1004

Bezug: Schreiben des BMF vom 27.6.2008, IV C 6 – S 2141/07/10004 – 2008/0339809

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Verweis auf das Urteil des BFH vom 31.5.2007 (BStBl 2008 II S. …) sind die Regelungen im BMF-Schreiben vom 18.5.2000 (BStBl 2000 I S. 587), nach denen eine Bilanzberichtigung sich nur auf den unrichtigen Ansatz von Wirtschaftsgütern (aktive und passive Wirtschaftsgüter einschl. Rückstellungen) sowie Rechnungsabgrenzungsposten dem Grunde und der Höhe nach bezieht und eine Änderung des steuerlichen Gewinns ohne Auswirkungen auf diese Ansätze keine Bilanzberichtigung ist, nicht weiter anzuwenden.

Änderungen des Gewinns aufgrund der Berücksichtigung außerbilanzieller Hinzu- oder Abrechnungen berühren keinen Bilanzansatz; eine Bilanzänderung i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist insoweit nicht zulässig (BFH vom 23.1.2008, BStBl 2008 II S. …).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 Satz 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2008, 845

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