OFD Koblenz, 14.7.2004, S 2364 A - St 32 2

Mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze hat der Gesetzgeber Klarheit für den seit 1.1.2004 neu geschaffenen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und die Steuerklasse II geschaffen. Voraussetzung für die Gewährung der Steuerklasse II ist nunmehr, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er Kindergeld erhält. Arbeitnehmer, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können die Steuerklasse II dagegen nicht erhalten.

Die Gemeinde darf dementsprechend einem allein erziehenden Arbeitnehmer bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für das Jahr 2005 nur dann die Steuerklasse II bescheinigen, wenn dieser rechtzeitig vor dem 20.9.2004 der Gemeinde schriftlich versichert, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllt. Die Gemeinde ist für die Eintragung der Steuerklasse II zuständig, wenn der Alleinerziehende mindestens ein minderjähriges Kind hat. Bei Alleinerziehenden, deren Kinder zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird die Steuerklasse II hingegen auf Antrag nur vom FA eingetragen.

Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Arbeitnehmer dem FA zu melden, auf deren Lohnsteuerkarte des Jahres 2004 bereits die Steuerklasse II eingetragen war und die keine entsprechende Erklärung abgeben. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird dann überprüft, ob die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag im Veranlagungsjahr vorgelegen haben.

Betroffene Arbeitnehmer sollten alsbald bei ihrer Gemeinde die entsprechende Versicherung abgeben. Es bleibt den Gemeinden überlassen, in welcher Art und Weise sie die Arbeitnehmer über die Erklärungspflicht unterrichten wollen (individuell oder allgemein, z.B. im „Amtsblatt”). Ein Mustertext für die Erklärung gegenüber den Gemeinden ist als Anlage (ausfüllbares PDF) beigefügt und steht im Internet (http://www.fin-rlp.de/Aktuelles) zur Verfügung.

Ich bitte, die Gemeindebehörden Ihres Zuständigkeitsbereichs entsprechend zu unterrichten (möglichst per eMail).

 

Normenkette

EStG § 24b

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