FinMin Bremen, 14.1.2004, S 2365 - 1612 - 114

 

1. Gesetzliche Neuregelung

Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 ist im BGBl 2003 I 2003 S. 3076 ff veröffentlicht worden. Danach wird u.a. mit § 24b EStG ein neuer „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende” (EBA) in Höhe von 1308 EUR/Kalenderjahr eingeführt, vgl. § 24b Abs. 1 1. Halbsatz.

Dieser wird allein stehenden Steuerpflichtigen gewährt, wenn

  1. sie mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,
  2. das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  3. der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung im Hauptwohnsitz gemeldet sind, vgl. § 24b Abs. 1 2. Halbsatz EStG.

Als allein stehend gelten Steuerpflichtige, die

  1. nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und
  2. keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu.

Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel dann anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, vgl. § 24b Abs. 2 EStG. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel (vgl. § 24b Abs. 3 EStG).

 

2. Auswirkungen

Für den neuen EBA wird die Steuerklasse II, die zunächst mit Aufhebung des Haushaltsfreibetrags wegfallen sollte, vgl. § 38b Satz 2 Nr. 2 EStG, weiter genutzt.

Die Voraussetzungen für die Gewährung des EBA, § 24b EStG, entsprechen nur teilweise den Voraussetzungen für die Gewährung des Haushaltsfreibetrags, § 32 Abs. 7 EStG. Da zum Zeitpunkt der Ausstellung oder Antragstellung noch von der alten Rechtslage ausgegangen werden musste, ist es möglich, dass die Steuerklasse II nunmehr zu Unrecht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist.

Weil die Eintragung der Steuerklasse II nicht grundsätzlich die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung begründet, sind entsprechende Fälle wie folgt zu überprüfen.

 

3. Kontrollverfahren für die Lohnsteuerkarten 2004 durch die Finanzämter

Die vom FA im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens 2004 durchgeführten Eintragungen der Steuerklasse II sind – soweit möglich – anhand der vorliegenden Aufzeichnungen zu ermitteln. Anschließend sind die betroffenen Steuerpflichtigen mittels des beiliegenden Mustertextes (Anl. 1+2) über die neue Rechtslage zu informieren und um eine Auskunft über die maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu bitten.

Stellt sich heraus, dass die Eintragung der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte 2004 rückgängig gemacht werden muss, ist der Arbeitnehmer aufzufordern, seine Lohnsteuerkarte dem FA vorzulegen, sofern diese nicht bereits mit eingereicht worden ist. Ferner ist die zuständige Gemeindebehörde über die Rückgängigmachung der Steuerklasse II zu informieren, damit die Änderung bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 berücksichtigt werden kann.

Kommt ein Arbeitnehmer der Aufforderung zur Auskunft oder Vorlage nicht nach, ist die Korrektur des zu niedrigen Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres 2004 im Wege der Lohnsteuernachforderung nach § 39 Abs. 4 Satz 4 EStG durchzuführen.

Die Überprüfung durch die Finanzämter ist bis zum 31.3.2004 abzuschließen. Die Mitteilungen an die zuständigen Gemeindebehörden sind nach Abschluss der Überprüfung umgehend an diese zu übersenden.

 

4. Kontrollverfahren für die Lohnsteuerkarten 2005 durch die Gemeinden

Im Rahmen der Lohnsteuerkarten-Ausstellung für das Jahr 2005 sind die Gemeinden verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse II für 2004 mit 2005 abzugleichen und dem FA die abweichenden Fälle mitzuteilen, vgl. § 52 Abs. 51 letzter Satz EStG.

Nach § 52 Abs. 51 Satz 2 EStG darf die Steuerklasse II für 2005 nur in den Fällen bescheinigt werden, in denen der Arbeitnehmer gegenüber der Gemeinde schriftlich vor dem 20.9.2004 versichert, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des EBA vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen.

Für das Anschreiben kann der beiliegende Mustertext (Anl. 3+4) verwendet werden; es entfällt, wenn bereits Informationen des Finanzamtes nach Tz. 3 Abs. 2 oder anderweitige Erkenntnisse vorliegen.

Hat ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte 2004 die Steuerklasse II bescheinigt worden ist, eine solche Versicherung nicht abgegeben, so hat die Gemeinde dies dem FA mitzuteilen, § 52 Abs. 51 Satz 2 EStG. Das zuständige FA überprüft daraufhin, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des EBA für 2004 vorliegen, und zieht die steuerlichen Konsequenzen.

Die Überprüfung durch die Gemeinden ist so rechtzeitig durchzuführen, dass diese vor dem 2.9.2004 abgeschlossen werden kann.

 

Normenkette

EStG § 24b

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