Für die Beurteilung von Einnahmen als Arbeitslohn ist es unerheblich, in welcher Form sie gewährt werden.[1] Zum Arbeitslohn gehören deshalb alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.[2] Arbeitslohn ist deshalb nicht nur der Barlohn, sondern z. B. auch Sach- und Dienstleistungen, die dem Arbeitnehmer gewährt werden. Insoweit wird unterschieden zwischen Geldbezügen und Sachbezügen.

  • Zu den Geldbezügen gehört in erster Linie der Barlohn. Dazu gehören aber auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.[3]
  • Zu den Sachbezügen gehören alle Leistungen, die zwar nicht in Geld, aber in Geldeswert bestehen (= geldwerte Vorteile). Dazu gehören z. B. Wohnung, Mahlzeiten, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge.[4]

Ein Sonderfall sind Gutscheine und Geldkarten.[5] Hier richtet sich die Beurteilung als Geld- oder Sachbezug nach der konkreten Ausgestaltung.[6]

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