Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ("SFN-Zuschläge") gehören zum beitragspflichtigen Entgelt in der Sozialversicherung, wenn das Arbeitsentgelt, auf dessen Basis sie berechnet werden, mehr als 25 EUR je Stunde beträgt.[1]

[1] S. Zuschläge.

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