Wurde eine ESt-VZ für Gewinneinkünfte für den 10.9.2022 festgesetzt, dann war diese Festsetzung um 300 EUR zu mindern.[2] Betrug die für den 10.9.2022 festgesetzten VZ weniger als 300 EUR, so trat eine Vorauszahlungsminderung auf 0 EUR ein. Eine Erstattung des Überhangs erfolgte nicht. Auch ist die Kürzung der ESt-Vorauszahlung zum 10.12.2022 hinsichtlich des Restbetrags gesetzlich nicht vorgesehen.

 
Hinweis

Gewährung der vollen EPP bei ESt-Veranlagung

Erst über die ESt-Veranlagung wird die EPP lt. EStG hinsichtlich des Restbetrags gewährt. Außerdem wird über die Veranlagung die Steuerpflicht der EPP lt. EStG[3] verwirklicht.

Die Finanzverwaltung hat die Minderung der ESt-VZ für den 10.9.2022 im Wege einer Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 AO[4] oder über individuell geänderte ESt-Vorauszahlungsbescheide umgesetzt.[5]

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