Rz. 5

§ 118 EStG enthält die Regelungen zur Auszahlung der Energiepreispauschale im ESt-Vorauszahlungsverfahren.

 

Rz. 6

Hat der Stpfl. ESt-Vorauszahlungen aufgrund von Einkünften aus §§ 13, 15 oder 18 EStG zu leisten, werden die für das III. Quartal 2022 festgesetzten und zum 10.9.2022 fälligen Beträge um 300 EUR gekürzt.

 

Rz. 7

Beträgt die Vorauszahlungsschuld weniger als 300 EUR, wird der Vorauszahlungsbetrag auf 0 EUR herabgesetzt. Die im Dezember fälligen Vorauszahlungen für das IV. Quartal 2022 bleiben in voller Höhe bestehen. Die Differenz wird dann mit der ESt-Veranlagung ausgezahlt.

 

Rz. 8

Ob das einzelne Bundesland individuell geänderte Vorauszahlungsbescheide für das III. Quartal 2022 erlässt oder eine Allgemeinverfügung nach § 118 S. 2 AO zur Vermeidung der durch den Versand entstehenden erheblichen Bürokratie- und Versandkosten erlässt, bleibt der jeweiligen obersten Landesfinanzbehörde überlassen.

 

Rz. 9

Die Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, gegen den zwar Klage erhoben, aber kein Einspruch eingelegt werden kann (§ 348 Nr. 3 AO). Sie ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des BMF zu veröffentlichen.

 

Rz. 10

Zahlt der Stpfl. einen höheren Vorauszahlungsbetrag, weil er z. B. die Allgemeinverfügung nicht zur Kenntnis genommen hat, erhält er den Betrag unverzüglich erstattet, soweit keine weiteren Steuerrückstände bestehen.[1]

 

Rz. 11

Die im ESt-Vorauszahlungsverfahren berücksichtigte EPP hat vorläufigen Charakter. Im ESt-Veranlagungsverfahren wird die Anspruchsberechtigung überprüft. Besteht kein Anspruch, z. B. weil im Vz 2022 keine Einkünfte aus § 13 EStG (Land- und Forstwirtschaft), § 15 EStG (Gewerbebetrieb) oder § 18 EStG (selbstständige Arbeit) erzielt worden sind, wird die EPP zurückgefordert.[2]

 

Rz. 12

Noch ist unklar, wie in den Fällen verfahren wird, in denen der Stpfl. Arbeitslohn bezieht und gleichzeitig ESt-Vorauszahlungen wegen Einkünften aus §§ 13, 15 oder 18 EStG zahlen muss. Es ist davon auszugehen, dass dieses maschinell erkannt wird, sodass die ESt-Vorauszahlungen nicht gemindert werden dürfen, um eine Doppelzahlung zu vermeiden.

 

Rz. 13

Sollten Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Anspruch berechtigende Einkünfte, z. B. aus einem Gewerbebetrieb beziehen, die EPP sowohl vom Arbeitgeber als auch durch eine automatische Herabsetzung von Vorauszahlungen erhalten, wird die doppelte Auszahlung der EPP mit der ESt-Veranlagung für das Jahr 2022 korrigiert.[3]

[1] FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" VII.5.
[2] FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" VII.7.
[3] FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" VII.6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge