Kommentar

Führt eine Steuerfestsetzung zu einer Steuererstattung, endet der Zinslauf mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird ( § 233a Abs. 2 Satz 3 AO ).

Führt eine Steueranmeldung zur Herabsetzung der Steuer , steht dies erst dann einer Steuerfestsetzung gleich, wenn die Finanzbehörde zustimmt ( § 168 Satz 2 AO ).

Die Zustimmung wird wirksam, sobald sie dem Steuerpflichtigen bekannt wird. Erst damit endet der Zinslauf.

Wird die Umsatzsteuererklärung für 1989 , die ein Guthaben zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, im März 1991 abgegeben und teilt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen am 5. 7. 1991 mit, daß es die Steuern wie erklärt berechnet habe, endet der Zinslauf mit Ablauf dieses Tages. Unerheblich ist, daß verwaltungsintern bereits vor dem 1. 7. zugestimmt worden war.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.02.1996, XI R 42/94

Anmerkung:

Es ging um 20 DM Erstattungszinsen (Zinslauf für einen Monat). Dennoch war der BMF dem Verfahren beigetreten, weil diesem offenbar eine große Breitenwirkung zukommt.

Der BFH legt dar, daß es naheliege, die Zustimmung des Finanzamts als Verwaltungsakt anzusehen; aber auch wenn man annehme, daß die Zustimmung lediglich ein notwendiger Bestandteil der Wirksamkeit der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt sei, komme ihr Außenwirkung zu und sei ein „Bekanntwerden” zu fordern.

Unerheblich sei – so der BFH weiter -, daß die Zustimmung keiner Form bedürfe ( § 168 Satz 3 AO ). Damit werde zum Ausdruck gebracht, daß die Zustimmung nicht unbedingt schriftlich erteilt werden müsse; es genüge etwa ein Bekanntwerden durch Auszahlung des Erstattungsbetrags. Diese Auslegung befinde sich in Übereinstimmung mit der Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2 AO , wonach die Rechtsbehelfsfrist mit dem Bekanntwerden der Zustimmung zu laufen beginne.

Gegen diese rechtliche Deduktion wird man Wesentliches nicht einwenden können. Dem Vorbringen der Verwaltung, das Ergebnis sei nicht praktikabel, ist nicht zu folgen. Im Gegenteil: Erst wenn der Steuerpflichtige weiß oder dem Verhalten des Finanzamts entnehmen kann, daß dieses zugestimmt hat, ist allseits erkennbar, wie sich das Finanzamt entschieden hat.

Zinsen auf Steuern

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