Zusammenfassung

 
Begriff

Als Verwaltungsakt wird jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme bezeichnet, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles im Rahmen des öffentlichen Rechts trifft und nach außen gerichtet ist (§ 118 AO). Die Finanzbehörden werden im Besteuerungsverfahren hoheitlich tätig. Insoweit erlassensie ebenfalls Verwaltungsakte. Im Verhältnis Finanzamt/Steuerbürger spricht man von belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten. Aus diesem Grunde sind die Steuerbescheide ebenfalls Verwaltungsakte. Eine Allgemeinverfügung, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet, stellt ebenfalls einen Verwaltungsakt dar. Prinzipiell stellt nahezu jede Maßnahme des Finanzamts einen Verwaltungsakt dar.

Der Begriff Verwaltungsakt spielt steuerverfahrensrechtlich eine erhebliche Rolle weil

  • Verwaltungsakte nicht ohne weiteres aufgehoben oder geändert werden können (Änderungsvorschriften),
  • nur Verwaltungsakte mit dem Einspruch angefochten werden können (§ 347 AO),
  • nur Verwaltungsakte im Verwaltungsweg durchgesetzt und erzwungen werden können (§ 249 ff.AO, § 328 ff. AO).
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Abgabenordnung (AO) definiert den Verwaltungsakt allgemein in § 118 AO. Die Vorschrift des § 119 AO regelt die Bestimmtheit und die Form des Verwaltungsaktes allgemein. Ob und inwieweit ein Verwaltungsakt Nebenbestimmungen enthalten darf, erläutert der § 120 AO. Besonders zu beachten sind die Vorschriften zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts in § 122 AO. Spezielle Vorschriften für die Steuerbescheide gibt es in den § 155 ff. AO. Ergänzende Anweisungen für die Verwaltung finden sich im AEAO.

1. Begriff des Verwaltungsakts

Das Gesetz definiert den Verwaltungsakt als jede Verfügung oder Entscheidung, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung im Bereich des öffentlichen Rechts trifft.[1] Im Besteuerungsverfahren sind das insbesondere Steuerbescheide, Feststellungsbescheide, Haftungsbescheide, Stundungsbescheide, Aussetzungsbescheide, Prüfungsanordnungen usw. sowie Ergänzungen der erlassenen Verwaltungsakte. Die Ablehnung eines vom Steuerzahler gestellten Antrags, z. B. die Ablehnung eines Stundungsantrags stellt ebenfalls einen Verwaltungsakt dar.

Reine Meinungsäußerungen – beispielsweise bezüglich Rechtsfragen – gegenüber einem Steuerzahler, die nichts regeln, stellen keine Verwaltungsakte dar (Auskünfte außerhalb verbindlicher Zusagen, – außerhalb verbindlicher Auskünfte bzw. – außerhalb von Anrufungsauskünften). Prüfungsberichte oder Mitteilungen über eine ergebnislose Prüfung, die nach einer durchgeführten Außenprüfung[2] erstellt und bekanntgegeben werden, sind keine Verwaltungsakte.[3] Ein Verwaltungsakt liegt in der Regel dann jedoch vor, wenn die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zu einem Handeln auffordert, z. B. seine Steuererklärung abzugeben oder eine Auskunft zu erteilen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Fordert beispielsweise das Finanzamt einen Unternehmer auf, den Empfänger einer Zahlung zu benennen, damit der Betriebsausgabenabzug nicht versagt werden muss, stellt die Aufforderung eine nicht selbstständig anfechtbare Vorbereitungshandlung dar.[4]

 
Praxis-Tipp

Keine Verwaltungsakte sind:

  • die Aufrechnungserklärung der Finanzbehörden (Aufrechnung)[5]
  • Beitreibungsersuchen an eine ausländische Behörde.[6]

Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen den Verwaltungsakten allgemein (§ 118 AO) und der Steuerverwaltungsakten (§ 155 AO). Als Steuerverwaltungsakte gelten Steuerbescheide und solche Bescheide, die Steuerbescheiden gleichgestellt sind.[7] Diese Unterscheidung hat insbesondere Bedeutung für die Änderungsvorschriften.

2. Form des Verwaltungsakts

Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.[1] Grundsätzlich ergehen Verwaltungsakte schriftlich oder elektronisch. Eine Stundung beispielsweise kann auch mündlich ausgesprochen oder abgelehnt werden. In der Praxis werden Stundungsbescheide oder Ablehnungen von Stundungsanträgen jedoch aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich erteilt.

Steuer- und Feststellungsbescheide[2] , verbindliche Auskünfte[3] und Prüfungsanordnungen[4] können schriftlich und elektronisch erteilt werden. Haftungs- und Duldungsbescheide[5] , verbindliche Zusagen[6] und Anrufungsauskünfte gem. § 42e EStG[7] sind ebenfalls schriftlich zu erteilen.

Ein schriftlicher Verwaltungsakt (schriftlich oder elektronisch) muss die zu erlassende Behörde erkennen lassen. Grundsätzlich hat ein solcher Verwaltungsakt auch die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten zu enthalten. Das gilt jedoch bei formularmäßigen oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen Verwa...

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