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Verwaltungsakt

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther , Dipl.-Finw. (FH) Paul Eichmann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Als Verwaltungsakt wird jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme bezeichnet, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles im Rahmen des öffentlichen Rechts trifft und nach außen gerichtet ist (§ 118 AO). Die Finanzbehörden werden im Besteuerungsverfahren hoheitlich tätig. Insoweit erlassen sie ebenfalls Verwaltungsakte. Im Verhältnis Finanzamt/Steuerbürger spricht man von belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten. Aus diesem Grunde sind die Steuerbescheide ebenfalls Verwaltungsakte. Eine Allgemeinverfügung, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet, stellt ebenfalls einen Verwaltungsakt dar. Prinzipiell stellt nahezu jede Maßnahme des Finanzamts einen Verwaltungsakt dar.

Der Begriff Verwaltungsakt spielt steuerverfahrensrechtlich eine erhebliche Rolle weil

  • Verwaltungsakte nicht ohne weiteres aufgehoben oder geändert werden können (Änderungsvorschriften),
  • nur Verwaltungsakte mit dem Einspruch angefochten werden können (§ 347 AO),
  • nur Verwaltungsakte im Verwaltungsweg durchgesetzt und erzwungen werden können (§ 249 ff.AO, § 328 ff. AO).
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Abgabenordnung (AO) definiert den Verwaltungsakt allgemein in § 118 AO. Die Vorschrift des § 119 AO regelt die Bestimmtheit und die Form des Verwaltungsaktes allgemein. Ob und inwieweit ein Verwaltungsakt Nebenbestimmungen enthalten darf, erläutert der § 120 AO. Besonders zu beachten sind die Vorschriften zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts in § 122 AO. Spezielle Vorschriften für die Steuerbescheide gibt es in den § 155 ff. AO. Ergänzende Anweisungen für die Verwaltung finden sich im AEAO.

1. Begriff des Verwaltungsakts

Das Gesetz definiert den Verwaltungsakt als jede Verfügung oder Entscheidung, die eine Behörde zur Regelung eines Ei...

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